Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00390 • VG ZH VB.2017.00390 KI-generiert

Municipal Night Parking Fee Regularity Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether fees for prolonged overnight parking on public land, considered an increased public utility, were properly levied against an individual based on a municipal night parking ordinance, where the ordinance required parking on more than one night per week to constitute "regularity" for the fee obligation. The court reasoned that while municipalities may charge fees for such usage and lack of knowledge regarding the fee is irrelevant, the evidence failed to demonstrate the required regularity; specific parking logs showed the vehicle was parked overnight only six times over seven months, well below the threshold of more than one night per week, thus the fee obligation could not be upheld, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren | Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren. Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts von einer nächtlichen Parkgebühr gewusst, erweist sich ebenso als unbehelflich, da niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (E. 3.1). Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet. Gemäss der kommunalen Nachtparkverordnung liegt eine Regelmässigkeit (ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird. Den Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos nicht erfüllt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist darin in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten "lediglich" sechs Mal verzeichnet, und dabei höchstens einmal pro Monat. Hinweise für ein häufigeres nächtliches Parkieren sind in den übrigen Akten nicht zu finden. Somit hätte der Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet werden dürfen (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Parkplatzbenutzungsgebühr Gemeindeverordnung öffentliche Nützlichkeit Grundlast Ordnungsbusse Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20a Abs. I VRG

This provision served as the basis for the court's decision to uphold the appeal, as the regularity requirement for imposing the nightly parking fee was not met according to the municipal ordinance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren · Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren. Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss dies nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; es genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts von einer nächtlichen Parkgebühr gewusst, erweist sich ebenso als unbehelflich, da niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (E. 3.1). Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens als ausreichend belegt erachtet. Gemäss der kommunalen Nachtparkverordnung liegt eine Regelmässigkeit (ausschliesslich) dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als eine Nacht pro Woche auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt wird.

Den Nachtparkprotokollen zufolge ist diese Voraussetzung vorliegend zweifellos nicht erfüllt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist darin in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten "lediglich" sechs Mal verzeichnet, und dabei höchstens einmal pro Monat. Hinweise für ein häufigeres nächtliches Parkieren sind in den übrigen Akten nicht zu finden. Somit hätte der Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet werden dürfen (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUERPARKIEREN GEBÜHREN GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH NACHTPARKIERGEBÜHR NACHTPARKIERVERORDNUNG REGELMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 20a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3