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VB.2017.00387 • VG ZH VB.2017.00387 KI-generiert

Family Reunification Costs Determination After Reversal

Geschäftsnummer VB.2017.00387
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the reversal of a prior decision by the Federal Court concerning an application for subsequent family reunification (spouse and daughter), the administrative court had to redetermine the costs and compensation for the preceding administrative appeal and judicial review procedures. The court reasoned that the "appropriate" party compensation mandated by law is not equivalent to the actual legal expenses incurred, especially as the matter involved no particularly complex factual or legal issues in the context of family reunification; consequently, the requested compensation reflecting over seventeen thousand in actual costs was deemed grossly excessive, leading the court to award a standardized compensation of CHF 1,500 for both the appeal and the review stages, despite the appellants having changed counsel between the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Wiederaufnahme VB.2016.00078 | Angemessenheit der Parteientschädigung. Nach Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. Laut § 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet. Eine Gleichsetzung der "angemessenen" Parteientschädigung mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten lehnt das Verwaltungsgericht ab. In Streitigkeiten betreffend Familiennachzug beträgt die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-. Vorliegend wechselten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren den Vertreter und wurden im Beschwerdeverfahren wiederum von einem anderen Rechtsanwalt vertreten. Für das Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden 20.2 bzw. 30 Stunden in Rechnung gestellt; für das Beschwerdeverfahren wurden 11 Stunden verrechnet. Effektiv sind den Beschwerdeführenden für beide Verfahren Kosten von über Fr. 17'000.- entstanden. Gegenstand des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen. Die von den beiden Rechtsvertretern für das Rekursverfahren gestellte Honorarforderung für 20.2 bzw. 30 Stunden geleistete Arbeit erweist sich als massiv übersetzt. Eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erweist sich als angemessen.

Schlagwörter

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Familiennachzug Verwaltungskosten Normenkontrolle Parteientschädigung Kinderalimentenanpassung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II VRG

Cited as the basis for obligating the losing party to pay reasonable compensation for the opponent's efforts in the appeal procedure.

§ 13 Abs. II VRG

Cited, likely in conjunction with the costs and compensation ruling, although its specific role in the final order regarding compensation is less explicit than § 17 Abs. II VRG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00387

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00387 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Wiederaufnahme VB.2016.00078 · Angemessenheit der Parteientschädigung. Nach Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu zu regeln.

Laut § 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet. Eine Gleichsetzung der "angemessenen" Parteientschädigung mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten lehnt das Verwaltungsgericht ab. In Streitigkeiten betreffend Familiennachzug beträgt die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-. Vorliegend wechselten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren den Vertreter und wurden im Beschwerdeverfahren wiederum von einem anderen Rechtsanwalt vertreten.

Für das Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden 20.2 bzw. 30 Stunden in Rechnung gestellt; für das Beschwerdeverfahren wurden 11 Stunden verrechnet. Effektiv sind den Beschwerdeführenden für beide Verfahren Kosten von über Fr. 17'000.- entstanden. Gegenstand des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen. Die von den beiden Rechtsvertretern für das Rekursverfahren gestellte Honorarforderung für 20.2 bzw. 30 Stunden geleistete Arbeit erweist sich als massiv übersetzt.

Eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erweist sich als angemessen. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG AUFWAND BUNDESGERICHTSENTSCHEID FAMILIENNACHZUG HONORARNOTE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN NEUVERLEGUNG NEUVERTEILUNG DER KEF PARTEIENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3