Swiss Court Denies Delayed Family Reunification for 13-Year-Old
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a delayed family reunification for a 13-year-old daughter, even though her father had recently been granted custody. While acknowledging that foreign custody decisions have legal effect in Switzerland, the court found that the new custody ruling did not sufficiently demonstrate how the child's welfare would be better served or how it was endangered under the previous sole custody arrangement with the mother. The court determined there were no significant family reasons to justify the delayed reunification, and therefore, the child's right to be heard was not violated.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Nachträglicher Familiennachzug der 13-jährigen Tochter. Das Sorgerecht wurde nach 8 Jahren auf den Beschwerdeführer übertragen.] Die Beschwerdeführenden bringen selbst vor, dass das ausländische Sorgerechtsurteil in der Schweiz ex lege Rechtswirkung nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen entfalte und die Rekursabteilung an diesen Entscheid gebunden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geht es vorliegend aber nicht um die Anerkennung von ausländischen Entscheiden, sondern um die aus einem solchen Entscheid für die Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schüsse. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Sorgerechtszuteilung lasse das Kindeswohl ausser Acht, stützte sie ihre Begründung nicht auf neue Rechtssätze oder Rechtsgründe, mit welchen die Beschwerdeführenden nicht rechnen konnte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden vermögen eine veränderte Betreuungssituation nicht darzulegen. Die im ausländischen Beschluss enthaltene Begründung spricht zwar von den Interessen des Kindes, geht jedoch in keiner Weise näher darauf ein, inwiefern das Kindeswohl mit der neuen Sorgerechtszuteilung besser gewahrt werde bzw. inwiefern das Kindeswohl bei Beibehaltung des bislang über acht Jahre dauernden alleinigen Sorgerechts bei der Mutter gefährdet werden sollte. Es liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 4.3.2 und 4.3.3). Auf eine Anhörung des Kindes kann vorliegend verzichtet werden (E. 5.3). Abweisung.
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KI-generiertThis article is relevant as it pertains to the conditions for the admission of foreign nationals for family reunification.
This article likely addresses specific conditions or exceptions related to family reunification, particularly in cases of subsequent family formation.
This provision is likely related to the assessment of 'important family reasons' which are often a prerequisite for subsequent family reunification.
This article might deal with procedural aspects or further requirements for family reunification permits.
This article refers to the right to family life, a fundamental right that is considered in family reunification cases.
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This provision outlines permissible restrictions on the right to family life, which might be relevant in assessing the grounds for refusal.
This article concerns the child's right to be heard, which is a procedural safeguard in decisions affecting children.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00385
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Nachträglicher Familiennachzug der 13-jährigen Tochter. Das Sorgerecht wurde nach 8 Jahren auf den Beschwerdeführer übertragen.] Die Beschwerdeführenden bringen selbst vor, dass das ausländische Sorgerechtsurteil in der Schweiz ex lege Rechtswirkung nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen entfalte und die Rekursabteilung an diesen Entscheid gebunden sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geht es vorliegend aber nicht um die Anerkennung von ausländischen Entscheiden, sondern um die aus einem solchen Entscheid für die Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schüsse. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Sorgerechtszuteilung lasse das Kindeswohl ausser Acht, stützte sie ihre Begründung nicht auf neue Rechtssätze oder Rechtsgründe, mit welchen die Beschwerdeführenden nicht rechnen konnte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden vermögen eine veränderte Betreuungssituation nicht darzulegen.
Die im ausländischen Beschluss enthaltene Begründung spricht zwar von den Interessen des Kindes, geht jedoch in keiner Weise näher darauf ein, inwiefern das Kindeswohl mit der neuen Sorgerechtszuteilung besser gewahrt werde bzw. inwiefern das Kindeswohl bei Beibehaltung des bislang über acht Jahre dauernden alleinigen Sorgerechts bei der Mutter gefährdet werden sollte. Es liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 4.3.2 und 4.3.3). Auf eine Anhörung des Kindes kann vorliegend verzichtet werden (E. 5.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BETREUUNGSSITUATION FAMILIENLEBEN KINDESANHÖRUNG KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG RECHTLICHES GEHÖR SORGERECHTSENTSCHEID STELLUNGNAHME WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 8 Ziff. II EMRK Art. 12 KRK Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3