Repeat Offender License Suspension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a two-year driver's license suspension for a speeding violation of 27 km/h over the limit, classifying it as a serious offense. Despite the driver's claims of favorable conditions, the court found no exceptional circumstances to justify deviating from the standard classification. Furthermore, the driver's history of four previous license revocations and a recent conviction for a traffic violation within five years established a pattern of repeat offenses, triggering the mandatory minimum suspension period under the law.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Geschwindigkeitsüberschreitung: Abgrenzung mittelschwere Widerhandlung; Berücksichtigung der Umstände. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h – wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Die schematische Abstufung gilt zudem auch bei einer lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers. Die aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen gerechtfertigt hätten, liegen indessen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - keine vor. Insbesondere vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge erwirkt und ist innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden, was zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht einen Rückfall bejaht, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht greift und die Mindestentzugsdauer zwei Jahre beträgt und nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for establishing a moderately severe endangerment due to speeding.
Cited as the basis for classifying the offense as a simple traffic violation.
Cited to explain why the exceptional rule for a reduced minimum license suspension period does not apply due to a prior record of offenses.
Cited to establish the minimum license suspension period of two years.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00383
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00383 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Geschwindigkeitsüberschreitung: Abgrenzung mittelschwere Widerhandlung; Berücksichtigung der Umstände. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h – wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor.
Die schematische Abstufung gilt zudem auch bei einer lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers. Die aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen gerechtfertigt hätten, liegen indessen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - keine vor. Insbesondere vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge erwirkt und ist innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden, was zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht einen Rückfall bejaht, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht greift und die Mindestentzugsdauer zwei Jahre beträgt und nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte:
· GEFÄHRDUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG RECHTLICHE WÜRDIGUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 106 StGB Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. a SVG Art. 27 Abs. I SVG Art. 32 Abs. II SVG Art. 90 Abs. I SVG Art. 4a Abs. I VRV Art. 4a Abs. V VRV Art. 5 VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3