Deportation Upheld Based on Criminal Record and Recidivism Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to revoke a long-term resident permit for an individual who had lived in the country since age eleven, based on a 13-month custodial sentence, the nature, frequency, and number of offenses, and the established risk of recidivism, finding that the significant public interest in the individual's departure outweighed the established ties and any potential difficulties in reintegrating into their country of origin.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Aufgrund des Strafmasses von 13 Monaten Freiheitsstrafe, der Art, Anzahl und Frequenz der Delikte sowie der bestehenden Rückfallgefahr, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des BF (E. 4). Der heute 30-jährige BF reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz und lebt seit über 19 Jahren hier. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen seiner Partnerin und Tochter überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausreise (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision served as the main legal ground for the decision regarding the revocation of the residence permit.
This provision was cited as a legal basis for the court's decision concerning the outcome.
This constitutional provision was cited in the context of the legal basis for the decision.
This convention article was cited in the context of the legal basis for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00381
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Aufgrund des Strafmasses von 13 Monaten Freiheitsstrafe, der Art, Anzahl und Frequenz der Delikte sowie der bestehenden Rückfallgefahr, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des BF (E. 4).
Der heute 30-jährige BF reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz und lebt seit über 19 Jahren hier. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen seiner Partnerin und Tochter überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausreise (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · NIGERIA STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3