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VB.2017.00379 • VG ZH VB.2017.00379 KI-generiert

Welfare Coverage Denial for Non-Compulsory Erectile Dysfunction Medication

Geschäftsnummer VB.2017.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the refusal to cover the costs of a non-compulsory medication, where the authority had retrospectively deducted previously advanced amounts from the basic welfare support without prior notice, which was deemed a permissible accounting measure since no prior application for cost coverage had been made. The court reasoned that while essential medical care is largely covered by mandatory insurance, supplementary treatments are covered by social welfare only if deemed meaningful and beneficial in the individual case, granting the authority discretion; the medication, intended for erectile dysfunction, was correctly denied coverage as it was classified as a lifestyle product that did not contribute to pain relief, healing, or health promotion, and the psychological impact alone was insufficient to mandate exceptional coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Kostenübernahme der nicht kassenpflichtigen Medikamente Sildenafil bzw. Cialis.] Das Ausstandsbegehren betraf eine Person, die am angefochtenen Beschluss in keiner Weise mitwirkte. Ein Entscheid der Vorinstanz darüber erübrigte sich daher (E. 2.2). Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Nicht abgedeckte medizinische Behandlungen werden durch Sozialhilfebehörden übernommen, wenn sie im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. Im Grundbedarf wird fürsorgeabhängigen Personen bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente eingerechnet (E. 3.2). Will eine unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat sie grundsätzlich vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen (E. 3.3). Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind, Ermessen zu (E. 3.4). Nachdem eine Überprüfung der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ergeben hatte, dass diese nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielt, wurden diese Leistungen – ohne vorgängige Information der Beschwerdeführenden – mit dem Grundbedarf verrechnet. Da kein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden war und infolgedessen kein Anspruch auf Kostenübernahme bestand, stellte diese Verrechnung nichts mehr als eine Abrechnung über bevorschusste, aber nicht geschuldete Leistungen im Rahmen des mit den Beschwerdeführenden bestehenden Unterstützungsverhältnisses dar. Eine derartige vom Grundverhältnis erfasste, rein rechnerische Vollzugshandlung, die den Grundbedarf nach wie vor ungeschmälert belässt, durfte der Beschwerdegegner vornehmen, ohne die Beschwerdeführenden zuvor zu informieren. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2.1). Die Vorinstanzen lehnten die Kostenübernahme des Medikaments ab, weil es ein Lifestyle-Produkt sei und weder zur Schmerzlinderung noch zur Heilung einer Krankheit oder Verletzung beitrage noch zurFörderung der Gesundheit diene. Darin liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Dass sich die erektile Dysfunktion negativ auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirkt, ändert daran nichts, da dies allein für die Annahme einer besonderen Notwendigkeit für die ausnahmsweise Übernahme von nicht durch die Krankenkasse gedeckten Medikamentenkosten durch die Sozialhilfebehörde nicht genügt (E. 4.2.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeliche Prozessführung (E. 5.2.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich selbst zu vertreten. Demgemäss hat auch die Vorinstanz dieses Gesuch zu Recht abgewiesen (E. 5.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Krankenpflegeversicherung Zwangsmedikation medizinische Behandlung Erfasste Erzeugnisse Leistungsanspruch Hilflosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited among the legal norms, but the dispositive does not explicitly rule based on it for the main decision.

§ 14 SHG

This provision is cited among the legal norms, but the dispositive does not explicitly rule based on it for the main decision.

§ 15 Abs. I SHG

This provision is cited among the legal norms, but the dispositive does not explicitly rule based on it for the main decision.

§ 20 Abs. I SHV

This provision is cited among the legal norms, but the dispositive does not explicitly rule based on it for the main decision.

§ 5a Abs. I VRG

This provision is cited among the legal norms, but the dispositive does not explicitly rule based on it for the main decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Kostenübernahme der nicht kassenpflichtigen Medikamente Sildenafil bzw. Cialis.] Das Ausstandsbegehren betraf eine Person, die am angefochtenen Beschluss in keiner Weise mitwirkte. Ein Entscheid der Vorinstanz darüber erübrigte sich daher (E. 2.2). Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt.

Nicht abgedeckte medizinische Behandlungen werden durch Sozialhilfebehörden übernommen, wenn sie im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. Im Grundbedarf wird fürsorgeabhängigen Personen bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente eingerechnet (E. 3.2). Will eine unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat sie grundsätzlich vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen (E. 3.3). Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind, Ermessen zu (E. 3.4).

Nachdem eine Überprüfung der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ergeben hatte, dass diese nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielt, wurden diese Leistungen – ohne vorgängige Information der Beschwerdeführenden – mit dem Grundbedarf verrechnet. Da kein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden war und infolgedessen kein Anspruch auf Kostenübernahme bestand, stellte diese Verrechnung nichts mehr als eine Abrechnung über bevorschusste, aber nicht geschuldete Leistungen im Rahmen des mit den Beschwerdeführenden bestehenden Unterstützungsverhältnisses dar.

Eine derartige vom Grundverhältnis erfasste, rein rechnerische Vollzugshandlung, die den Grundbedarf nach wie vor ungeschmälert belässt, durfte der Beschwerdegegner vornehmen, ohne die Beschwerdeführenden zuvor zu informieren. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2.1). Die Vorinstanzen lehnten die Kostenübernahme des Medikaments ab, weil es ein Lifestyle-Produkt sei und weder zur Schmerzlinderung noch zur Heilung einer Krankheit oder Verletzung beitrage noch zurFörderung der Gesundheit diene. Darin liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.

Dass sich die erektile Dysfunktion negativ auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirkt, ändert daran nichts, da dies allein für die Annahme einer besonderen Notwendigkeit für die ausnahmsweise Übernahme von nicht durch die Krankenkasse gedeckten Medikamentenkosten durch die Sozialhilfebehörde nicht genügt (E. 4.2.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeliche Prozessführung (E. 5.2.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich selbst zu vertreten. Demgemäss hat auch die Vorinstanz dieses Gesuch zu Recht abgewiesen (E. 5.2.3).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE KRANKENVERSICHERUNG MEDIZINISCHE LEISTUNG MEDIZINISCHE VERSORGUNG NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRAUENSGRUNDLAGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 20 Abs. I SHV § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3