Swiss Residency Permit Revocation After Absence and Failed Readmission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual, originally from Egypt, whose settlement permit, granted through marriage to a much older citizen, was revoked after nearly five years of residence in their home country, leading to a denial of a subsequent application for a residency permit to remain with the Swiss spouse. The court reasoned that the statutory deadlines for family reunification do not revive after an extended absence abroad, thus requiring significant familial reasons under the relevant law for readmission; while prior integration is relevant, it does not automatically establish such grounds, and the court found doubt regarding the maintenance of a genuine marital union during the separation but noted signs of reconciliation, ultimately remitting the case for further factual clarification and a new decision by the lower authority.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Erneuter Familiennachzug nach längerer Auslandabwesenheit. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer erhielt aufgrund seiner Ehe zu einer 25 Jahre älteren Schweizerin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Da er für fast 5 Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt war, erlosch seine Niederlassungsbewilligung. In der Folge lehnten Migrationsamt und Sicherheitsdirektion die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau ab, da sie eine gelebte Ehe bezweifelten und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall für eine Ermessensbewilligung verneinten.] Die in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen leben nach einem längeren Auslandaufenthalt nicht wieder auf, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen erneuten Nachzug nach längerer Auslandabwesenheit vorliegen müssen. Hierbei sind einerseits frühere Integrationsleistungen in der Schweiz zu berücksichtigen, andererseits können wichtige familiäre Gründe nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich der betroffene Ausländer bereits früher einmal in der Schweiz integriert hat. Vorliegend erscheint höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer während der langen Trennungszeit noch eine (relevante) Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau gebildet hatte, jedoch legt die derzeitige Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Die Sache ist deshalb teilweise gutzuheissen und zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of requiring important family reasons for readmission after a long absence, which is central to the final decision on the family reunion.
This provision governs the costs applicable to the appeal proceedings, as mentioned in the final order.
This provision is cited in the context of ruling on the admissibility/finality of the decision, which is relevant for the procedural outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00377
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Erneuter Familiennachzug nach längerer Auslandabwesenheit. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer erhielt aufgrund seiner Ehe zu einer 25 Jahre älteren Schweizerin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Da er für fast 5 Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt war, erlosch seine Niederlassungsbewilligung.
In der Folge lehnten Migrationsamt und Sicherheitsdirektion die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau ab, da sie eine gelebte Ehe bezweifelten und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall für eine Ermessensbewilligung verneinten.] Die in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen leben nach einem längeren Auslandaufenthalt nicht wieder auf, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen erneuten Nachzug nach längerer Auslandabwesenheit vorliegen müssen. Hierbei sind einerseits frühere Integrationsleistungen in der Schweiz zu berücksichtigen, andererseits können wichtige familiäre Gründe nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich der betroffene Ausländer bereits früher einmal in der Schweiz integriert hat.
Vorliegend erscheint höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer während der langen Trennungszeit noch eine (relevante) Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau gebildet hatte, jedoch legt die derzeitige Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Die Sache ist deshalb teilweise gutzuheissen und zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). Rückweisung.
· --- · Stichworte: · ÄGYPTEN AMOR SUPERVENIENS AUSLANDAUFENTHALT AUSLANDSAUFENTHALT BERUFLICHE GRÜNDE EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH LIVING APART TOGETHER NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSFRIST RÜCKWEISUNG TRENNUNG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 ANAG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 42 AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 49 AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 61 AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 90 AuG Art. 126 AuG Art. 82 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 113 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20 VRG § 50 VRG § 64 Abs. I VRG § 65a VRG Art. 49 Abs. I VZAE · Publikationen:
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