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VB.2017.00374 • VG ZH VB.2017.00374 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Custodial Sentence Postponement

Geschäftsnummer VB.2017.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court was asked to rule on an appeal regarding the denial of a request to postpone the start date for serving a custodial sentence. The appellant sought a delay based on his wife's pregnancy and the death of a relative, but the court reasoned that grounds for postponement generally must originate with the incarcerated individual, and only in rare, unforeseeable, grave exceptional cases can third-party reasons be considered. Specifically, the documented critical nature of the pregnancy was not sufficiently established by the medical certificates, and the relative's death did not constitute a sufficient ground for deferral, leading to the dismissal of the appeal and the setting of a new date for the commencement of the sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Vorladung in den Strafvollzug. Gründe, die eine Verschiebung des Strafantrittstermins rechtfertigen, müssen in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Nur in nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen kommen auch Gründe in Frage, die in einer Drittperson begründet liegen (E. 3.2). Die Schwangerschaft der Frau des Beschwerdeführers stellt nur schon deshalb keinen solchen Grund dar, weil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte kritische Verlauf der Schwangerschaft nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgeht (E. 3.3). Auch der geltend gemachte Tod einer Angehörigen begründet vorliegend keinen Aufschubsgrund (E. 3.4). Festlegen eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Verhandlungsverschiebung Überprüfung der Strafzumessung bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen medizinische Gründe Beginn der Rechtswirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. III JVV

This provision is cited as the legal norm regarding the subject matter, which underpins the court's decision on the postponement of the commencement of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 15.11.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Vorladung in den Strafvollzug. Gründe, die eine Verschiebung des Strafantrittstermins rechtfertigen, müssen in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Nur in nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen kommen auch Gründe in Frage, die in einer Drittperson begründet liegen (E. 3.2).

Die Schwangerschaft der Frau des Beschwerdeführers stellt nur schon deshalb keinen solchen Grund dar, weil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte kritische Verlauf der Schwangerschaft nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgeht (E. 3.3). Auch der geltend gemachte Tod einer Angehörigen begründet vorliegend keinen Aufschubsgrund (E. 3.4). Festlegen eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB STRAFAUFSCHUBSGRUND · Rechtsnormen: · § 48 Abs. III JVV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4