Road Project Affirmation Despite Expropriation and Noise Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a road project decision, affirming that the cantonal council adequately addressed objections and fulfilled its duty to provide reasons, meaning no violation of the right to be heard occurred. The court found the need to upgrade and expand the road section between two municipalities was demonstrated by heavy traffic and resulting congestion, justifying the construction of a second national road connection as overriding the property owner's interest in avoiding land expropriation and increased noise. Furthermore, the court validated the route for the pedestrian/cycle path and confirmed that the landowner's undisputed claim for a noise barrier would be addressed in separate proceedings, agreeing that the division of the project into segments for assessing noise limits was appropriate given varying conditions along the route.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. Der Regierungsrat hat sich eingehend mit der Einsprache der Beschwerdeführerin befasst und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor (E. 3.3). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Die Notwendigkeit der Sanierung und des Ausbaus der Zürichstrasse im Abschnitt "Flamingo" zwischen Dietlikon und Brüttisellen ist ausgewiesen (E. 6.2.1). Die ausgewiesene Verkehrsbelastung und die dadurch bewirkten regelmässigen grösseren Rückstaus lassen die Erstellung eines zweiten Anschlusses an die Nationalstrassen zur Verflüssigung des Verkehrs als zweckmässig, wenn nicht gar als notwendig erscheinen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Beschwerdeführerin an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen klar (E. 6.2.2). Die in der Projektfestsetzung verankerte Führung des Rad- und Fusswegs entlang der Zürichstrasse leuchtet ohne Weiteres ein (E. 6.2.3). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Lärmschutzwand ist unbestritten und in den Projektplänen bereits verankert. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Beurteilung des baulichen Lärmschutzes in einem eigenständigen Verfahren statt in der vorliegenden Strassenprojektfestsetzung sie benachteilige (E. 7.2.1). In Bezug auf die Frage nach dem Belastungsgrenzwert für die betroffenen Grundstücke erscheint die Unterteilung in verschiedene Streckenabschnitte als sachgerecht. Das Projekt lässt sich klar in lärmschutzrechtlich separat zu beurteilende Abschnitte gliedern. Es würde dem Gedanken des Lärmschutzes widersprechen, bei einem räumlich ausgedehnten Strassenprojekt durchwegs die strengeren Planungswerte anzuwenden, also auch in jenen Streckenabschnitten, in denen eine seit Langem vorbestandene Strasse nur geringfügig verändert wird (E. 7.2.2). Im Rahmen des separaten Verfahrens betreffend baulichen Lärmschutz wird auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verwendung eines lärmarmen Belagszu verzichten gedenkt (E. 8.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertCited in the list of legal norms, relevant to the finding that no violation of the right to be heard occurred (E. 3.3).
Cited in the list of legal norms, relevant to noise limits and project assessment.
Cited in the list of legal norms, relevant to noise limits and project assessment.
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Cited in the list of legal norms, relevant to noise limits and project assessment.
Cited in the list of legal norms, relevant to noise limits and project assessment.
Cited in the list of legal norms, relevant to noise limits and project assessment.
Cited in the list of legal norms, relevant to the substance of the road project decision.
Cited in the list of legal norms, relevant to the substance of the road project decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00372
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00372 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt. Der Regierungsrat hat sich eingehend mit der Einsprache der Beschwerdeführerin befasst und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor (E. 3.3). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4).
Die Notwendigkeit der Sanierung und des Ausbaus der Zürichstrasse im Abschnitt "Flamingo" zwischen Dietlikon und Brüttisellen ist ausgewiesen (E. 6.2.1). Die ausgewiesene Verkehrsbelastung und die dadurch bewirkten regelmässigen grösseren Rückstaus lassen die Erstellung eines zweiten Anschlusses an die Nationalstrassen zur Verflüssigung des Verkehrs als zweckmässig, wenn nicht gar als notwendig erscheinen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Beschwerdeführerin an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen klar (E. 6.2.2).
Die in der Projektfestsetzung verankerte Führung des Rad- und Fusswegs entlang der Zürichstrasse leuchtet ohne Weiteres ein (E. 6.2.3). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Lärmschutzwand ist unbestritten und in den Projektplänen bereits verankert. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Beurteilung des baulichen Lärmschutzes in einem eigenständigen Verfahren statt in der vorliegenden Strassenprojektfestsetzung sie benachteilige (E. 7.2.1). In Bezug auf die Frage nach dem Belastungsgrenzwert für die betroffenen Grundstücke erscheint die Unterteilung in verschiedene Streckenabschnitte als sachgerecht.
Das Projekt lässt sich klar in lärmschutzrechtlich separat zu beurteilende Abschnitte gliedern. Es würde dem Gedanken des Lärmschutzes widersprechen, bei einem räumlich ausgedehnten Strassenprojekt durchwegs die strengeren Planungswerte anzuwenden, also auch in jenen Streckenabschnitten, in denen eine seit Langem vorbestandene Strasse nur geringfügig verändert wird (E. 7.2.2). Im Rahmen des separaten Verfahrens betreffend baulichen Lärmschutz wird auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verwendung eines lärmarmen Belagszu verzichten gedenkt (E. 8.2).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABBIEGESPUR ALARMWERT ANSCHLUSS AUTOBAHN AUTOBAHNZUBRINGER BAULINIEN ERLEICHTERUNGEN ERWEITERUNG IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSCHUTZVERORDNUNG LÄRMSCHUTZWAND NEUE ANLAGE PLANUNGSWERTE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKSTAU SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT STRASSENBELAG STRASSENPROJEKT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. II LSV Art. 2 Abs. V LSV Art. 7 LSV Art. 8 Abs. III LSV Art. 14 LSV Art. 43 LSV § 14 StrassG Art. 17 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2