Inmate Fund Transfer for Newspaper Subscription Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn inmate appealed the refusal to transfer funds from a restricted account to a free account to subscribe to a newspaper, but the court dismissed the appeal, reasoning that self-study of periodicals does not qualify as "special training and further education" justifying a withdrawal from the restricted account. The court further held that denying the transfer was proportionate because access to current events information is available through the facility's radio and television offerings, or the inmate could use funds in the free account, thereby upholding the balance between the public interest in resocialization and the inmate's right to information.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) | Strafvollzug: Übertrag vom Sperr- auf das Freikonto. Der Beschwerdeführer beantragte den Übertrag eines Betrags vom Sperr- auf das Freikonto zwecks Abonnieren einer Zeitung (E. 2). Das Selbststudium von Zeitschriften und Zeitungen gilt nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung", welche einen Bezug ab Sperrkonto erlauben würde (E. 3.1). Der verweigerte Bezug ab Sperrkonto ist zudem verhältnismässig, da er mit dem öffentlichen Interesse der Resozialisierung und Förderung der Selbstverantwortung der Inhaftierten übereinstimmt und die Beschaffung von Informationen über aktuelle Geschehnisse anderweitig möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht zum einen das Radio- und TV-Angebot des Gefängnisses zur Verfügung, zum anderen steht es ihm offen, die Zeitung mittels verfügbaren Betrags ab Freikonto zu finanzieren (E. 3.2). Eine behauptete unterschiedliche Handhabung in einer anderen Strafvollzugsanstalt verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00370
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00370 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) · Strafvollzug: Übertrag vom Sperr- auf das Freikonto. Der Beschwerdeführer beantragte den Übertrag eines Betrags vom Sperr- auf das Freikonto zwecks Abonnieren einer Zeitung (E. 2). Das Selbststudium von Zeitschriften und Zeitungen gilt nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung", welche einen Bezug ab Sperrkonto erlauben würde (E. 3.1).
Der verweigerte Bezug ab Sperrkonto ist zudem verhältnismässig, da er mit dem öffentlichen Interesse der Resozialisierung und Förderung der Selbstverantwortung der Inhaftierten übereinstimmt und die Beschaffung von Informationen über aktuelle Geschehnisse anderweitig möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht zum einen das Radio- und TV-Angebot des Gefängnisses zur Verfügung, zum anderen steht es ihm offen, die Zeitung mittels verfügbaren Betrags ab Freikonto zu finanzieren (E. 3.2). Eine behauptete unterschiedliche Handhabung in einer anderen Strafvollzugsanstalt verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSENTGELT FREIKONTO GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT INFORMATIONSFREIHEIT PERSÖNLICHE FREIHEIT RECHTSGLEICHHEIT SICHERHEITSHAFT SPERRKONTO STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 104 JVV Art. 83 StGB § 22a StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4