Public Procurement Exclusion Upheld Due to Unremedied Mandatory Criterion Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement dispute concerning the exclusion of a bid for a specific lot, the administrative court determined that while the authority had already decided on the exclusion during the tendering process, which precluded later justification on that basis during appeal, the failure to meet a stated mandatory criterion, which was objectively justified, warranted exclusion. The court reasoned that not every failure to meet a mandatory requirement automatically leads to exclusion, but in this case, the inadequacy was significant enough, and the authority's decision to exclude was proportionate, especially as there was no obligation for a second opportunity to remedy the deficiency in the bid documents, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission (Los 1) | Submission. Ausschluss aus dem Verfahren. Eine Vergabebehörde, die sich nicht bereits während des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sich nicht noch nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, auf einen bei der Vergabe bereits bestehenden Ausschlussgrund berufen (E. 5.1). Vorliegend ergibt sich aus den Akten - insbesondere daraus, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin nicht in die Gesamtbewertung einbezog -, dass sich die Vergabebehörde bereits im Submissionsverfahren für den Ausschluss entschieden hatte (E. 5.3). Die Rechtsfolge des Ausschlusses gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG ist nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 6.1). Werden einzelne als Mussanforderungen bezeichnete Vorgaben nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.3). Die Beschwerdeführerin hat ein Musskriterium nicht erfüllt (E. 6.4 f.). Die in der Ausschreibung als Musskriterium bezeichnete Vorgabe erweist sich als sachlich begründet (E. 6.6). Die Vergabebehörde durfte auf die Angaben in der Offerte abstellen (E. 6.7). Es bestand keine Pflicht der Vergabebehörde, der Beschwerdeführerin (noch ein zweites Mal) Gelegenheit zur Nachbesserung der Offerte zu geben; der Ausschluss erweist sich als verhältnismässig (E. 6.8). Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Angebot der Mitbeteiligten hätte ausgeschlossen werden müssen; abgesehen davon würde die Beschwerdeführerin hieraus keinen Vorteil erreichen (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips (E. 10). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the adequate application of the consequence of exclusion, which was central to the court's reasoning regarding the proportionality of the exclusion.
This provision likely relates to the grounds or process of exclusion, which the court analyzed in relation to the facts.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00367
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (Los 1) · Submission. Ausschluss aus dem Verfahren. Eine Vergabebehörde, die sich nicht bereits während des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sich nicht noch nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, auf einen bei der Vergabe bereits bestehenden Ausschlussgrund berufen (E. 5.1).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten - insbesondere daraus, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin nicht in die Gesamtbewertung einbezog -, dass sich die Vergabebehörde bereits im Submissionsverfahren für den Ausschluss entschieden hatte (E. 5.3). Die Rechtsfolge des Ausschlusses gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG ist nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 6.1). Werden einzelne als Mussanforderungen bezeichnete Vorgaben nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.3).
Die Beschwerdeführerin hat ein Musskriterium nicht erfüllt (E. 6.4 f.). Die in der Ausschreibung als Musskriterium bezeichnete Vorgabe erweist sich als sachlich begründet (E. 6.6). Die Vergabebehörde durfte auf die Angaben in der Offerte abstellen (E. 6.7). Es bestand keine Pflicht der Vergabebehörde, der Beschwerdeführerin (noch ein zweites Mal) Gelegenheit zur Nachbesserung der Offerte zu geben; der Ausschluss erweist sich als verhältnismässig (E. 6.8). Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Angebot der Mitbeteiligten hätte ausgeschlossen werden müssen; abgesehen davon würde die Beschwerdeführerin hieraus keinen Vorteil erreichen (E. 7).
Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips (E. 10). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHLUSSGRUND EIGNUNGSKRITERIEN ERMESSEN MUSSKRITERIEN NACHBESSERUNG SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNVOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTS · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3