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VB.2017.00366 • VG ZH VB.2017.00366 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Upheld Despite Flawed Evidence Linking Sibling Misconduct

Geschäftsnummer VB.2017.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a settlement and residence permit based on a sham marriage, finding that the marriage was entered into for immigration purposes despite acknowledging that the lower authority drew an impermissible inference by linking the alleged misconduct of one half-sibling to the other. The court reasoned that while the factual finding regarding the connection between the half-sisters' life stories was flawed as potentially arbitrary under constitutional law, the ultimate conclusion of a sham marriage was not manifestly untenable due to numerous other existing indicators, thus satisfying the legal basis for revocation as an abuse of right and deeming the revocation proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe Die Vorinstanz gelangte u.a. gestützt auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Ex-Ehefrau und deren Halbschwester zum Schluss, bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist u.a. dann als willkürlich (Art. 9 BV) zu bezeichnen, wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Zur Aufhebung des Entscheids kommt es jedoch nur dann, wenn auch das Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst. Vorliegend verknüpfte die Vorinstanz die Lebensgeschichten der beiden Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Indessen erweist sich das Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar, liegen doch zahlreiche Indizien für eine Scheinehe vor. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Sachverhaltsgrundlage Amtsmissbrauch Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Although the court analyzed potential arbitrariness (Willkür) under this article in its reasoning, it was not explicitly cited in the dispositive orders as the main ground for the final decision.
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m
Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
Art. 42 Abs. I AuG
· --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHEINEHE WIDERRUFSGRUND WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
I AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
a AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
This provision establishes the ground for revocation (Widerrufsgrund) which the court found to be met, justifying the final decision to uphold the revocation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

This provision establishes the ground for revocation (Widerrufsgrund) which the court found to be met, justifying the final decision to uphold the revocation.

Art. 9 BV

Although the court analyzed potential arbitrariness (Willkür) under this article in its reasoning, it was not explicitly cited in the dispositive orders as the main ground for the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00366

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.02.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe Die Vorinstanz gelangte u.a. gestützt auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Ex-Ehefrau und deren Halbschwester zum Schluss, bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt.

Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist u.a. dann als willkürlich (Art. 9 BV) zu bezeichnen, wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Zur Aufhebung des Entscheids kommt es jedoch nur dann, wenn auch das Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst. Vorliegend verknüpfte die Vorinstanz die Lebensgeschichten der beiden Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss.

Indessen erweist sich das Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar, liegen doch zahlreiche Indizien für eine Scheinehe vor. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHEINEHE WIDERRUFSGRUND WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 9 BV · Publikationen:

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