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VB.2017.00362 • VG ZH VB.2017.00362 KI-generiert

Appeal Regarding Housing Estate Inventory Listing and Preservation Balancing

Geschäftsnummer VB.2017.00362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal challenging the decision to exclude a housing estate from inventory listing or to waive its protection, where the key issue was whether the public interest in preserving the object outweighed competing private interests, even after acknowledging a moderate preservation value (both intrinsic and situational value based on expert reports). The court affirmed that the lower court's assessment of preservation worthiness and the subsequent balancing of interests regarding official protection were legally sound, noting that the exclusion from the inventory was conditionally suspended until the approval of a legally binding replacement building that would preserve the protected cityscape, thus ensuring adequate coordination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung der Wohnsiedlung Seebahn | Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung einer inventarisierten Genossenschaftssiedlung. Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Bedeutung ISOS (E. 4). Die Vorinstanz durfte mit Blick auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung von einer mittleren Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Eigen- wie auch des Situationswerts des streitbetroffenen Objekts ausgehen (E. 5.5 f.). Die Inventarentlassung erfolgt suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Ersatzneubaus, der das schützenswerte Ortsbild zu wahren haben wird. Damit ist eine hinreichende Koordination gegeben (E. 6.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden (E. 7). Vorinstanzliche Gerichtsgebühr/Ideelles Verbandsbeschwerderecht (E. 8.4). Teilweise Gutheissung betr. Kosten; im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Nachlassinventar rechtlich geschütztes Interesse Schätzungsgutachten öffentliches Gebäude Verkehrswert der Liegenschaft Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 PBG

Cited as part of the legal framework determining when protection measures are ordered based on proven protectability.

§ 207 PBG

Cited as part of the legal framework determining when protection measures are ordered based on proven protectability.

Art. 6 NHG

Cited as a legal norm regarding monument protection.

Art. 5 Abs. I NHG

Cited as a legal norm regarding monument protection.

§ 338b Abs. I PBG

Cited as a legal norm relevant to the decision.

§ 203 PBG

Cited as a legal norm regarding inventorying or deferring protection.

Art. 20 Abs. I VRG

Cited in relation to the administrative court's cognisance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00362

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung der Wohnsiedlung Seebahn · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung einer inventarisierten Genossenschaftssiedlung. Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 3.2).

Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Bedeutung ISOS (E. 4). Die Vorinstanz durfte mit Blick auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung von einer mittleren Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Eigen- wie auch des Situationswerts des streitbetroffenen Objekts ausgehen (E. 5.5 f.). Die Inventarentlassung erfolgt suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Ersatzneubaus, der das schützenswerte Ortsbild zu wahren haben wird. Damit ist eine hinreichende Koordination gegeben (E. 6.2).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden (E. 7). Vorinstanzliche Gerichtsgebühr/Ideelles Verbandsbeschwerderecht (E. 8.4). Teilweise Gutheissung betr. Kosten; im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGENWERT GERICHTSGEBÜHR GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG ISOS KOGNITION KOORDINATIONSPFLICHT ORTSBILD SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERBANDSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 NHG § 203 PBG § 205 PBG § 338b Abs. I PBG § 20 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2