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VB.2017.00361 • VG ZH VB.2017.00361 KI-generiert

Court Upholds Removal of Residential Complex from Protected Sites Inventory

Geschäftsnummer VB.2017.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to remove a residential complex from the inventory of protected sites, reasoning that while the property had moderate intrinsic and situational value, the public interest in its preservation did not outweigh the opposing interests. The court found that the lower instance correctly assessed the property's protected status based on expert opinions and that the release from inventory, conditioned on the approval of a new building that would preserve the local character, ensured adequate coordination. The court also found the balance of interests in not designating the property for protection to be unobjectionable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung der Wohnsiedlung Kanzleistrasse | Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung einer inventarisierten Genossenschaftssiedlung. Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Bedeutung ISOS (E. 4). Die Vorinstanz durfte mit Blick auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung von einer mittleren Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Eigen- wie auch des Situationswerts des streitbetroffenen Objekts ausgehen (E. 5.5 f.). Die Inventarentlassung erfolgt suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Ersatzneubaus, der das schützenswerte Ortsbild zu wahren haben wird. Damit ist eine hinreichende Koordination gegeben (E. 6.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden (E. 7). Vorinstanzliche Gerichtsgebühr/Ideelles Verbandsbeschwerderecht (E. 8.4). Teilweise Gutheissung betr. Kosten; im Übrigen Abweisung

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Rechtsgutachten Rahmenbeschluss Verstrickungsbruch öffentliches Eigentum Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 PBG

Cited as the basis for ordering protection measures if the public interest in preservation outweighs opposing interests.

§ 205 lit. d PBG

Cited in relation to the basis for ordering protection measures.

Art. 5 Abs. I NHG

Cited in relation to the legal framework.

Art. 6 NHG

Cited in relation to the legal framework.

§ 338b Abs. I PBG

Cited in relation to the legal framework.

§ 20 Abs. I VRG

Cited in relation to the legal framework and judicial review.

§ 20 Abs. I lit. c VRG

Cited in relation to the legal framework and judicial review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung der Wohnsiedlung Kanzleistrasse · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung einer inventarisierten Genossenschaftssiedlung. Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 3.2).

Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Bedeutung ISOS (E. 4). Die Vorinstanz durfte mit Blick auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung von einer mittleren Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Eigen- wie auch des Situationswerts des streitbetroffenen Objekts ausgehen (E. 5.5 f.). Die Inventarentlassung erfolgt suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Ersatzneubaus, der das schützenswerte Ortsbild zu wahren haben wird. Damit ist eine hinreichende Koordination gegeben (E. 6.2).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden (E. 7). Vorinstanzliche Gerichtsgebühr/Ideelles Verbandsbeschwerderecht (E. 8.4). Teilweise Gutheissung betr. Kosten; im Übrigen Abweisung · --- · Stichworte: · EIGENWERT GERICHTSGEBÜHR GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG ISOS KOGNITION KOORDINATIONSPFLICHT ORTSBILD SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERBANDSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 NHG § 205 PBG § 205 lit. d PBG § 338b Abs. I PBG § 20 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. c VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2