Procurement Authority's Award Criteria Upheld in Carpentry Contract Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA procurement authority's decision to award carpentry work was upheld. The court found that the announcement of award criteria in a specific order, with price listed second, sufficiently indicated its lower weighting (45%), and any objection to this was untimely. The court determined that the authority did not exceed its discretion in assigning 45% to price and 10% to resources, considering the importance of timely project completion for school operations and the need for flexibility in personnel capacity to address unforeseen issues.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Schreinerarbeiten: Gewichtung des Preiskriteriums; Zulässigkeit und Gewichtung des Ressourcenkriteriums; Bewertung der Zuschlagskriterien. Die alleinige Bekanntgabe der Reihenfolge der Zuschlagskriterien war nach der Rechtsprechung zulässig. Aus der Nennung des Preiskriteriums an zweiter Stelle war dessen Gewichtung mit weniger als 50% erkennbar. Die mit Replik vorgebrachte Rüge erweist sich daher als verspätet und ist im Übrigen unbegründet. Der Vergabebehörde steht zwar bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, doch ist sie verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Vorliegend handelt es sich nicht bloss um eine einfache Beschaffung. Dem Qualitätskriterium, welches auch den Projektablauf umfasste, kam eine erhöhte Bedeutung zu, um den Schulbetrieb nicht durch Terminverzögerungen zu gefährden. Mit der Festlegung der Gewichtung des Preises auf 45 % hat die Vergabebehörde ihr Ermessen nicht überschritten, auch wenn sich die Gewichtung an der unteren Grenze des Vertretbaren bewegt (E. 4.3). Im Kriterium "Ressourcen" wurde bewertet, welche Flexibilität die Anbietenden aufgrund ihrer Personalkapzität gewährleisten, namentlich beim Auftauchen unvorhergesehener Probleme. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde dies anhand der Anzahl der Beschäftigten bewertet. Da vorliegend die Bereitstellung von Reservepersonal für die Einhaltung der Terminplanung ein grosses Interesse darstellt, erweist sich auch die hohe Gewichtung mit 10 % noch als zulässig (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is mentioned in the context of the 'Betreff' and likely relates to the grounds for the decision, although it's not explicitly stated in the dispositive part of this snippet.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the assessment of the bidding process, but not directly cited in the dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the assessment of the bidding process, but not directly cited in the dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the assessment of the bidding process, but not directly cited in the dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the assessment of the bidding process, but not directly cited in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00351
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00351 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Schreinerarbeiten: Gewichtung des Preiskriteriums; Zulässigkeit und Gewichtung des Ressourcenkriteriums; Bewertung der Zuschlagskriterien. Die alleinige Bekanntgabe der Reihenfolge der Zuschlagskriterien war nach der Rechtsprechung zulässig. Aus der Nennung des Preiskriteriums an zweiter Stelle war dessen Gewichtung mit weniger als 50% erkennbar.
Die mit Replik vorgebrachte Rüge erweist sich daher als verspätet und ist im Übrigen unbegründet. Der Vergabebehörde steht zwar bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, doch ist sie verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Vorliegend handelt es sich nicht bloss um eine einfache Beschaffung. Dem Qualitätskriterium, welches auch den Projektablauf umfasste, kam eine erhöhte Bedeutung zu, um den Schulbetrieb nicht durch Terminverzögerungen zu gefährden. Mit der Festlegung der Gewichtung des Preises auf 45 % hat die Vergabebehörde ihr Ermessen nicht überschritten, auch wenn sich die Gewichtung an der unteren Grenze des Vertretbaren bewegt (E. 4.3).
Im Kriterium "Ressourcen" wurde bewertet, welche Flexibilität die Anbietenden aufgrund ihrer Personalkapzität gewährleisten, namentlich beim Auftauchen unvorhergesehener Probleme. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde dies anhand der Anzahl der Beschäftigten bewertet. Da vorliegend die Bereitstellung von Reservepersonal für die Einhaltung der Terminplanung ein grosses Interesse darstellt, erweist sich auch die hohe Gewichtung mit 10 % noch als zulässig (E. 4.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BEWERTUNG DENKMALSCHUTZ ERMESSEN FESTLEGUNG GEWICHTUNG KAPAZITÄT KOMPLEXITÄT PREIS QUALITÄT RECHTLICHES GEHÖR RESSOURCEN STANDARDISIERTE GÜTER SUBMISSIONSRECHT SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG TREU UND GLAUBEN ZULÄSSIGKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. h IVöB § 33 Abs. II SubmV § 38 Abs. II SubmV § 38 Abs. III lit. d SubmV § 38 Abs. III lit. e SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3