Protection Order Extended Due to Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case involving the extension of protection measures under the Protection from Violence Act. The initial situation involved mutual physical altercations, but one party sustained injuries requiring hospitalization, leading to their classification as the protected person and the other as the threatening person. While the initial one-month extension of protection measures was deemed reasonable by the prior instance, the court ultimately extended the measures for the maximum duration of three months due to undisputed violations of the protection order by the threatening party after the initial decision.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Freundin. [Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Verlängerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gefährdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2). Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the extension of protection measures.
Cited regarding the duration of protection measures.
Cited in relation to the assessment of ongoing danger.
Cited for the qualification of the parties as perpetrator and victim.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00349
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Freundin. [Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Verlängerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gefährdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2).
Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern (E. 5.3).
Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISMASS GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT SCHUTZMASSNAHMEN TÄTLICHKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4