Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00349 • VG ZH VB.2017.00349 KI-generiert

Protection Order Extended Due to Violations

Geschäftsnummer VB.2017.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case involving the extension of protection measures under the Protection from Violence Act. The initial situation involved mutual physical altercations, but one party sustained injuries requiring hospitalization, leading to their classification as the protected person and the other as the threatening person. While the initial one-month extension of protection measures was deemed reasonable by the prior instance, the court ultimately extended the measures for the maximum duration of three months due to undisputed violations of the protection order by the threatening party after the initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Freundin. [Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Verlängerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gefährdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2). Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Schutzdauer Verlängerung der Untersuchungshaft Zulassung der Zwangsvollstreckung Disziplinarordnung Erwachsenenschutzverfahren Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 GSG

Cited for the extension of protection measures.

Art. 6 GSG

Cited regarding the duration of protection measures.

Art. 3 GSG

Cited in relation to the assessment of ongoing danger.

Art. 2 GSG

Cited for the qualification of the parties as perpetrator and victim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00349

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Freundin. [Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Verlängerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gefährdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2).

Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern (E. 5.3).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISMASS GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT SCHUTZMASSNAHMEN TÄTLICHKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4