Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00346 • VG ZH VB.2017.00346 KI-generiert

Ex-Partner Stalking Restraining Order Extended

Geschäftsnummer VB.2017.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of a restraining order, including contact and proximity bans, against an individual who engaged in stalking behavior towards their ex-partner. The court reasoned that the Violence Protection Act applies to both ongoing and dissolved relationships, making the exact end date of the relationship irrelevant. Furthermore, the court found that past consensual contact did not grant permission for continued stalking, and the extension of the protection measures was proportionate, as the individual failed to demonstrate a significant infringement of their own fundamental rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und des Rayonverbots betreffend den Ex-Partner. Der - zwischen den Parteien umstrittene - Zeitpunkt des Endes der Beziehung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, da das Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst. Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als "Stalking" zu bezeichnendes Verhalten auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem Ende der Beziehung weiterhin zu Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen. Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt würde (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verbot des Mobbings Gesellschafter Verlängerung der Untersuchungshaft Drohung Betreibung auf Pfändung begleitetes Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. b GSG

Provides the legal basis for issuing protection measures in cases of domestic violence.

Art. 10 Abs. I GSG

Allows for the extension of protection measures, such as contact and area bans.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und des Rayonverbots betreffend den Ex-Partner. Der - zwischen den Parteien umstrittene - Zeitpunkt des Endes der Beziehung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, da das Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst.

Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als "Stalking" zu bezeichnendes Verhalten auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem Ende der Beziehung weiterhin zu Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen. Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt würde (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4