Appeal Dismissed for Failure to Follow Procedural Requirements for Security Deposit Installment Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of examination-free admission to studies because the appellant failed to adhere to procedural requirements regarding the security deposit (caution). After the court denied free legal aid and set a non-extendable deadline for the security deposit, the appellant inquired about installment payments via email on the last day of the deadline, but failed to submit a required written request for installment payments before making the first partial payment on the final date set for that first installment. The court reasoned that the appeal could not be processed because the appellant did not file the requisite written application for installment payments within the set deadline, meaning the partial payment, made without the prerequisite written request, did not save the appeal from being dismissed for non-prosecution.
Legislator-Regeste
Amtlichprüfungsfreie Zulassung zum Studium | [Mit Verweigerung der ungentgeltlichen Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin (erneut) eine unerstreckbare Kautionsfrist angesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 20.41 Uhr fragte sie per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde daraufhin präsidialiter je unter Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen für ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch angesetzt und zweitens erlaubt, nach Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.- bis spätestens 31. Oktober bzw. 30. November 2017 zu leisten. Ohne vorab ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch nachzureichen, zahlte die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- ein.] Zuständigkeit des Einzelrichters; der Beschwerdeführerin, die sich nirgends mit den entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung befasst, braucht keine Nachfrist für eine Verbesserung der bislang untauglichen Begründung eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit bildet ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (E. 1 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin hat innert der ihr angesetzten Frist kein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung eingereicht, weshalb das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen ist; daran ändert nichts, dass die erste Rate erlegt worden ist (E.2). Nichteintreten.
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KI-generiertThe appeal was not taken into consideration because the appellant failed to submit a written request for installment payments within the set deadline.
This provision likely relates to the costs or security deposit rules that triggered the procedural consequence applied under § 16 Abs. 1 VRG, although the dispositive itself is focused on non-admission.
This provision likely concerns the conditions or procedure related to the security deposit or its waiver, which underpins the decision to not proceed with the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · prüfungsfreie Zulassung zum Studium · [Mit Verweigerung der ungentgeltlichen Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin (erneut) eine unerstreckbare Kautionsfrist angesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 20.41 Uhr fragte sie per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde daraufhin präsidialiter je unter Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen für ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch angesetzt und zweitens erlaubt, nach Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.- bis spätestens 31. Oktober bzw.
30. November 2017 zu leisten. Ohne vorab ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch nachzureichen, zahlte die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- ein.] Zuständigkeit des Einzelrichters; der Beschwerdeführerin, die sich nirgends mit den entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung befasst, braucht keine Nachfrist für eine Verbesserung der bislang untauglichen Begründung eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit bildet ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (E. 1 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin hat innert der ihr angesetzten Frist kein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung eingereicht, weshalb das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen ist; daran ändert nichts, dass die erste Rate erlegt worden ist (E.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · KAUTION NICHTEINTRETEN RATENZAHLUNGSGESUCH SÄUMNISFOLGEN SCHRIFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 15 Abs. 2 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 65a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2