Rooftop Addition Compliance with Facade Width Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a rooftop addition complied with the "third rule" regulation, which limits the width of such additions to one-third of the facade length, and also with height restrictions. The court reasoned that even with a staggered facade, the overall visual unity of the facade should be considered for the calculation, and in this specific case, the entire facade length was the relevant measure, leading to compliance with the regulation.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Einhaltung der Drittelsregel bei gestaffelten Fassaden. Dachaufbauten dürfen nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (§ 292 lit. b PBG). Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 2.1 f.). Bei der Anwendung von § 292 PBG ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt auch bei gestaffelten Trauffassaden. Vorliegend ist die optische Einheit der hypothetischen Trauffassade trotz der Staffelung und dem dadurch zurückversetzten Fassadenteil gegeben (E. 3.5). Für die Berechnung des zulässigen Drittels ist folglich jeweils die gesamte Fassadenlänge als massgebend zu erachten (E. 3.8). Damit wird vorliegend sowohl die Drittelsregel als auch die zulässige Gebäudehöhe eingehalten (E. 3.9). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to assess the compliance with the one-third rule for staggered facades and roof extensions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00337
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einhaltung der Drittelsregel bei gestaffelten Fassaden. Dachaufbauten dürfen nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (§ 292 lit. b PBG).
Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 2.1 f.). Bei der Anwendung von § 292 PBG ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt auch bei gestaffelten Trauffassaden. Vorliegend ist die optische Einheit der hypothetischen Trauffassade trotz der Staffelung und dem dadurch zurückversetzten Fassadenteil gegeben (E. 3.5).
Für die Berechnung des zulässigen Drittels ist folglich jeweils die gesamte Fassadenlänge als massgebend zu erachten (E. 3.8). Damit wird vorliegend sowohl die Drittelsregel als auch die zulässige Gebäudehöhe eingehalten (E. 3.9). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG DACHAUFBAUTE DRITTELSREGEL EINZELFALLBEURTEILUNG FASSADE FLACHDACH GESTAFFELTE FASSADE · Rechtsnormen: · § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3