Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00336 • VG ZH VB.2017.00336 KI-generiert

Asylum Center Permit vs. Noise Protection in Public Facility Zone

Geschäftsnummer VB.2017.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal against the granting of a building permit for the construction of a federal asylum center in a zone designated for public buildings and facilities with a noise sensitivity level (ES IV) that generally prohibits highly disruptive operations. The court reasoned that while the prohibition on highly disruptive operations in residential zones does not automatically forbid all residential use in industrial or public facility zones (even if unsuitable), permitting residential use in ES IV zones must remain exceptional to maintain noise protection standards. However, the court balanced the significant public interest in establishing asylum centers to address a major logistical challenge against the strong interest in protecting residents from anticipated high noise levels; this latter interest was somewhat mitigated by the temporary nature of the asylum seekers' stay, ultimately concluding that the overriding public interest in creating the center prevailed and upholding the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Errichtung eines Bundesasylzentrums in Zone einer für öffentliche Bauten mit ES IV. Aus dem Verbot, in Wohnzonen stark störende Betriebe zu errichten, kann nicht der Umkehrschluss auf ein Verbot jeglicher Wohnnutzung in Industriezonen oder in Zonen für öffentliche Bauten mit der ES IV gezogen werden; auch wenn diese für eine Wohnnutzung nur schlecht geeignet sind. Die Bewilligung von Wohnnutzung in Zonen mit der ES IV muss aber – um den Lärmschutz nicht seines Sinns zu entleeren – ein Ausnahmetatbestand bleiben. Bei der Bewilligungsprüfung muss es deshalb darum gehen, öffentliche (oder allenfalls private) Interessen an der geplanten Wohnnutzung den Interessen der Bewohner am Schutz vor Lärmimmissionen gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen (E. 3.2). Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Erstellung von Asylzentren und es ist notorisch, dass die Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende in Zürich eine beträchtliche logistische Herausforderung darstellt. Anderseits besteht auch ein grosses Interesse daran, die Bewohner vor starken Lärmimmissionen zu schützen, wie sie die ES IV zulässt und mit welchen vorliegend auch tatsächlich zu rechnen sein wird. Dieses allgemein grosse Schutzinteresse wird vorliegend jedoch dadurch etwas relativiert, dass der Aufenthalt der Asylbewerbenden nicht auf Dauer angelegt ist. Angesichts dessen überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Erstellung (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Lärmzone öffentliches Gebäude Wohnzone Schutzzone Asylgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung eines Bundesasylzentrums in Zone einer für öffentliche Bauten mit ES IV. Aus dem Verbot, in Wohnzonen stark störende Betriebe zu errichten, kann nicht der Umkehrschluss auf ein Verbot jeglicher Wohnnutzung in Industriezonen oder in Zonen für öffentliche Bauten mit der ES IV gezogen werden; auch wenn diese für eine Wohnnutzung nur schlecht geeignet sind.

Die Bewilligung von Wohnnutzung in Zonen mit der ES IV muss aber – um den Lärmschutz nicht seines Sinns zu entleeren – ein Ausnahmetatbestand bleiben. Bei der Bewilligungsprüfung muss es deshalb darum gehen, öffentliche (oder allenfalls private) Interessen an der geplanten Wohnnutzung den Interessen der Bewohner am Schutz vor Lärmimmissionen gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen (E. 3.2). Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Erstellung von Asylzentren und es ist notorisch, dass die Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende in Zürich eine beträchtliche logistische Herausforderung darstellt.

Anderseits besteht auch ein grosses Interesse daran, die Bewohner vor starken Lärmimmissionen zu schützen, wie sie die ES IV zulässt und mit welchen vorliegend auch tatsächlich zu rechnen sein wird. Dieses allgemein grosse Schutzinteresse wird vorliegend jedoch dadurch etwas relativiert, dass der Aufenthalt der Asylbewerbenden nicht auf Dauer angelegt ist. Angesichts dessen überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Erstellung (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLUNTERKUNFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN INDUSTRIEZONE LÄRMEMPFINDLICHKEITSSTUFE ÖFFENTLICHE INTERESSEN STARK STÖRENDE BETRIEBE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WOHNNUTZUNG ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. II BV Art. 43 lit. d LSV § 56 Abs. IV PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2