Building Exclusion Appeal Regarding Access Road Standards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a building exclusion decision related to the addition of residential units, specifically challenging the compliance of the access road with dimensional standards for serving up to ten units, as the road was narrower than required and lacked sidewalks or proper shoulders. The court reasoned that the determination of the required access standard hinges on the anticipated traffic volume from the new units, noting that since most affected properties utilized a shared underground garage whose access was not via the critical narrow section of the private road, this constituted a significant reason to accept a lower standard. Furthermore, the presence of a speed limit zone and the expectation of low speeds on the access path supported the conclusion that minor deviations from the technical expansion standard did not compromise traffic safety, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBauausschlussbeschluss/Vorentscheid | Zusätzliche Wohneinheiten: Abweichen von Zugangsnormalien. Der Zufahrtsweg erfüllt aufgrund seiner Dimensionen die technischen Anforderungen der Zugangsnormalien an eine Zufahrtsstrasse für bis zu zehn Wohneinheiten nicht vollumfänglich. Er ist an seiner schmalsten Stelle 3,12 m breit und verfügt über keine Bankette; ein Trottoir ist nicht vorhanden (E. 4.2). Für die strittige Ausgangsfrage, wie viele Wohneinheiten bereits über den Zufahrtsweg erschlossen werden ist die Frage entscheidend, auf welcher Strasse sich die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohneinheiten abspielen. Die Zugangsart wird nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen festgelegt. Belastet wird jener Zugang, über den die Garagen oder Abstellplätze zugänglich sind (E. 5.1). Im Umstand, dass die durch den privaten Zufahrtsweg erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von zwei Parzellen alle an einer gemeinsamen Unterniveaugarage beteiligt sind und deren Zufahrt nicht über den massgeblichen Teil des Zufahrtswegs erfolgt, kann ein wichtiger Grund für geringere Anforderungen an den Ausbaustandard erblickt werden (E. 6.2). Die Tempo-30-Zone erhöht die Sicherheit im Mündungsbereich für alle Verkehrsteilnehmer. Die leichte Überschaubarkeit ist auch gegeben, wenn nur ein jeweils grösseres Teilstück des Weges gut überschaubar ist. Auf dem Zufahrtsweg ist von tiefen Fahrgeschwindigkeiten auszugehen, welche durch einen geringeren Ausbaustandard erfahrungsgemäss eher begünstigt werden (E. 6.3). Die Verkehrssicherheitsaspekte stehen einem (geringfügigen) Abweichen vom technischen Ausbaustandard nicht entgegen (E. 6.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited among the legal norms, suggesting it was foundational to the decision on the construction exclusion/preliminary decision, although the summary focuses on the application of access standards.
This provision is cited among the legal norms, suggesting it was foundational to the decision on the construction exclusion/preliminary decision.
This provision regarding access standards was central to determining the permissibility of deviations for the access road dimensions.
This provision regarding access standards was central to determining the permissibility of deviations for the access road dimensions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00334
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bauausschlussbeschluss/Vorentscheid · Zusätzliche Wohneinheiten: Abweichen von Zugangsnormalien. Der Zufahrtsweg erfüllt aufgrund seiner Dimensionen die technischen Anforderungen der Zugangsnormalien an eine Zufahrtsstrasse für bis zu zehn Wohneinheiten nicht vollumfänglich.
Er ist an seiner schmalsten Stelle 3,12 m breit und verfügt über keine Bankette; ein Trottoir ist nicht vorhanden (E. 4.2). Für die strittige Ausgangsfrage, wie viele Wohneinheiten bereits über den Zufahrtsweg erschlossen werden ist die Frage entscheidend, auf welcher Strasse sich die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohneinheiten abspielen. Die Zugangsart wird nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen festgelegt. Belastet wird jener Zugang, über den die Garagen oder Abstellplätze zugänglich sind (E. 5.1). Im Umstand, dass die durch den privaten Zufahrtsweg erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von zwei Parzellen alle an einer gemeinsamen Unterniveaugarage beteiligt sind und deren Zufahrt nicht über den massgeblichen Teil des Zufahrtswegs erfolgt, kann ein wichtiger Grund für geringere Anforderungen an den Ausbaustandard erblickt werden (E. 6.2).
Die Tempo-30-Zone erhöht die Sicherheit im Mündungsbereich für alle Verkehrsteilnehmer. Die leichte Überschaubarkeit ist auch gegeben, wenn nur ein jeweils grösseres Teilstück des Weges gut überschaubar ist. Auf dem Zufahrtsweg ist von tiefen Fahrgeschwindigkeiten auszugehen, welche durch einen geringeren Ausbaustandard erfahrungsgemäss eher begünstigt werden (E. 6.3). Die Verkehrssicherheitsaspekte stehen einem (geringfügigen) Abweichen vom technischen Ausbaustandard nicht entgegen (E. 6.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) TEMPO-30-ZONE VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSSICHERHEIT WOHNEINHEIT ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen:
· § 237 PBG § 360 Abs. III PBG § 6 Zugangsnormalien § 11 lit. d Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3