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VB.2017.00332 • VG ZH VB.2017.00332 KI-generiert

Attorney Sanctioned for Delayed Notification of Client Death in Litigation

Geschäftsnummer VB.2017.00332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney faced disciplinary action for failing to promptly inform the opposing party and the conciliation authority about the death of their client, which occurred five months prior to the issuance of the authorization to sue and the official notification. While the court dismissed the allegation that the attorney deliberately misled authorities regarding legal aid or authorization to sue based on the deceased client's name, it found a qualified breach of the duty to inform the opposing party under Art. 52 ZPO, as the client's death was a material fact relevant to ongoing settlement discussions concerning future loss of household income. Consequently, the court upheld the disciplinary action under Art. 12 lit. a BGFA but reduced the sanction from a fine to a reprimand, deeming the fine too severe for the singular, moderately serious breach of professional duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufspflichten eines Anwalts. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er sowohl die Schlichtungsbehörde als auch die Gegenpartei erst nach Ausstellung der Klagebewilligung und somit erst fünf Monate nach dem Tod seiner Klientin über deren Tod informiert hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine qualifizierte, grobe treuwidrige Handlung vorzuwerfen, soweit er dadurch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Klagebewilligung auf den Namen der verstorbenen Klientin erwirkt haben sollte (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer oblag jedoch eine Aufklärungspflicht gegenüber der Gegenpartei, da die Parteien Vergleichsgespräche geführt hatten und der Tod der Klientin eine wesentliche Tatsache für die Berechnung des zukünftigen Haushaltsschadens darstellte. Darin liegt ein qualifizierter Verstoss gegen Art. 52 ZPO vor, welcher eine Disziplinierung gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verhältnismässig erscheinen lässt (E. 2.6). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse ist jedoch eine zu harte Sanktion für die mittelschwere und einmalige Pflichtverletzung; vielmehr rechtfertigt sich ein Verweis (E. 3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Pflichtverletzung Erblasser Klagebewilligung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Verweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

Cited as the basis for imposing a disciplinary measure (Verweis) due to a qualified breach of professional duties.

Art. 52 ZPO

Cited as the provision breached by the lawyer's failure in the duty to inform the opposing party, which constituted a qualified violation justifying discipline.

Art. 17 Abs. I BGFA

Cited alongside Art. 12 lit. a BGFA concerning disciplinary measures, although the final order imposes a Verweis based on Art. 12 lit. a BGFA.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00332

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00332 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufspflichten eines Anwalts. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er sowohl die Schlichtungsbehörde als auch die Gegenpartei erst nach Ausstellung der Klagebewilligung und somit erst fünf Monate nach dem Tod seiner Klientin über deren Tod informiert hatte.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine qualifizierte, grobe treuwidrige Handlung vorzuwerfen, soweit er dadurch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Klagebewilligung auf den Namen der verstorbenen Klientin erwirkt haben sollte (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer oblag jedoch eine Aufklärungspflicht gegenüber der Gegenpartei, da die Parteien Vergleichsgespräche geführt hatten und der Tod der Klientin eine wesentliche Tatsache für die Berechnung des zukünftigen Haushaltsschadens darstellte.

Darin liegt ein qualifizierter Verstoss gegen Art. 52 ZPO vor, welcher eine Disziplinierung gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verhältnismässig erscheinen lässt (E. 2.6). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse ist jedoch eine zu harte Sanktion für die mittelschwere und einmalige Pflichtverletzung; vielmehr rechtfertigt sich ein Verweis (E. 3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTSRECHT AUFKLÄRUNGSPFLICHT AUFSICHT BERUFSPFLICHT DISZIPLINARAUFSICHT DISZIPLINARMASSNAHME RECHTSVERTRETUNG VERWEIS · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I BGFA · Publikationen:

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