Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00331 • VG ZH VB.2017.00331 KI-generiert

Social Assistance Obligation Appeal: Housing Cost vs. Job Search Requirement

Geschäftsnummer VB.2017.00331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning social assistance obligations imposed on a recipient residing in a shared living arrangement, specifically addressing requirements for finding a cheaper apartment and proving job search efforts. The court partially upheld the appeal, ruling that imposing a requirement to move to a dwelling that adheres strictly to lower rent guidelines was unlawful because, unlike in couples' arrangements, the non-assisted cohabitant was not expected to move to a compliant apartment, meaning the recipient would likely have to seek a more expensive one-person unit, thereby increasing need rather than reducing it. However, the court found the requirement to demonstrate job search activities to be reasonable and permissible as it was not shown to be unfeasible and aimed at improving the recipient's financial situation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Wohnungs- und Arbeitssuche Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2). Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Arbeitsbemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist demnach zulässig (E. 5.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Wohnungsbedarf Lebenskosten Job Sharing missbräuchlicher Mietzins Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I BGG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is associated with the overall decision structure, although the final orders are not fully visible, it is the only potential procedural or ground-based norm listed that might have been used for the partial acceptance of the appeal if this text relates to a higher court decision or a decision structure citing federal law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00331

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Wohnungs- und Arbeitssuche Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2).

Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Arbeitsbemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist demnach zulässig (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE AUFLAGE MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFE STELLENSUCHE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL WOHNUNGSSUCHE ZUMUTBARKEIT ZWECKWOHNGEMEINSCHAFT ZWEIPERSONENHAUSHALT · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 21 SHG § 23 SHV § 23 lit. d SHV § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3