Advertising Display Lighting Restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose concerning the lighting of an advertising display used for self-promotion, specifically regarding light immissions during nighttime hours. The court upheld the requirement for switching off non-essential light sources between 10:00 PM and 6:00 AM, citing a significant public interest in enforcing this nighttime rest period based on federal jurisprudence and guidelines, and emphasizing the precautionary principle. The court found this requirement proportionate because the appellant could still promote its product beyond its business hours, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichReklameanlagen für Eigenwerbung | Beleuchtung einer Eigenwerbung; Lichtimmissionen; Vorsorgeprinzip; Synchronisation mit dem Nachtruhefenster. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – sowie den dieser zugrundeliegenden Empfehlungen und Richtlinien – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Abschaltung von nicht aus Sicherheitsgründen benötigten Lichtquellen während der Nachtruhe, also zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (E. 4.3). Eine solche Abschaltung erweist sich vorliegend insbesondere auch deshalb als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin ohnehin weit über ihre Öffnungszeiten hinaus auf ihr Produkt aufmerksam machen kann (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the final orders concerning the allocation of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00324
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Reklameanlagen für Eigenwerbung · Beleuchtung einer Eigenwerbung; Lichtimmissionen; Vorsorgeprinzip; Synchronisation mit dem Nachtruhefenster. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – sowie den dieser zugrundeliegenden Empfehlungen und Richtlinien – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Abschaltung von nicht aus Sicherheitsgründen benötigten Lichtquellen während der Nachtruhe, also zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (E. 4.3).
Eine solche Abschaltung erweist sich vorliegend insbesondere auch deshalb als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin ohnehin weit über ihre Öffnungszeiten hinaus auf ihr Produkt aufmerksam machen kann (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER EIGENWERBUNG LEUCHTREKLAME LICHTIMMISSIONEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGEPRINZIP WERBUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2