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VB.2017.00322 • VG ZH VB.2017.00322 KI-generiert

Veterinarian Practice Prohibition Appeal Over Disciplinary Measure Timing and Reactivation Requests

Geschäftsnummer VB.2017.00322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a veterinarian's appeal concerning a professional practice prohibition, affirming that such a prohibition could only be imposed as a disciplinary measure, not under general professional regulation articles, and that the initial authority wrongly issued it, instead imposing a fine which was deemed too severe. The court noted that the disciplinary prosecution was absolutely time-barred, meaning that confirming the original prohibition would constitute an impermissible worsening of the legal situation ($reformatio\ in\ peius$) against the appellant following the fine imposed in the initial appeal decision, leading to the reversal of the original prohibition. Furthermore, regarding the appellant's voluntary waiver of their practice and private pharmacy permits, the court refrained from ruling on reactivation requests due to the lack of prior administrative decisions, as such procedures require an application based on the principle of disposition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Berufsausübung als Tierarzt | Bewilligung zur Berufsausübung als Tierarzt. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass ein Verbot, fremde Pferde zu behandeln, nur als disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG hätte angeordnet werden können und sich nicht auf Art. 38 i.V.m. Art. 37 MedBG stützen liess. Sie erachtete das Verbot indes als zu streng und ordnete stattdessen eine Busse an (E. 3.1). Ob es sich dabei um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands oder eine unzulässige reformatio in peius handelte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, da mittlerweile die absolute Verjährung der disziplinarischen Verfolgung eingetreten ist (E. 3.3). Die Bestätigung des vom Beschwerdegegner angeordneten Verbots käme einer nach § 63 Abs. 2 VRG unzulässigen reformatio in peius der mit Rekursentscheid verhängten Busse gleich, weshalb die Verfügung des Beschwerdegegners insofern nur schon aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 3.4). Ein nachträglicher Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung und/oder die Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber möglich. Das Gleiche gilt für die Reaktivierung solcher Bewilligungen (nach einem freiwilligen Verzicht). Doch muss auch hier für die Einleitung eines Verfahrens die Dispositionsmaxime gelten, d. h. es muss ein Gesuch an den Beschwerdegegner gestellt werden. Ein solches Gesuch ist vorliegend indessen nicht aktenkundig. Sofern der Beschwerdeführer um Reaktivierung seiner Berufsausübungsbewilligung und seiner Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke, auf die beide er freiwillig verzichtet hat, ersucht, ist daher mangels vorinstanzlicher Entscheide auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (E. 4.3). Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche nach rund dreijähriger Verfahrensdauer eine Disziplinarmassnahme verfügte, die lediglich sechs Monate später absolut verjährte (E.5.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme Verschlechterungsverbot Rechtsbehelfsverfahren Gesuch an eine Behörde Befreiung von der Genehmigungspflicht Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 63 Abs. II VRG

Cited in relation to the impermissible reformatio in peius regarding the fine imposed by the administrative appeal decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00322

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur Berufsausübung als Tierarzt · Bewilligung zur Berufsausübung als Tierarzt. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass ein Verbot, fremde Pferde zu behandeln, nur als disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG hätte angeordnet werden können und sich nicht auf Art. 38 i.V.m.

Art. 37 MedBG stützen liess. Sie erachtete das Verbot indes als zu streng und ordnete stattdessen eine Busse an (E. 3.1). Ob es sich dabei um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands oder eine unzulässige reformatio in peius handelte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, da mittlerweile die absolute Verjährung der disziplinarischen Verfolgung eingetreten ist (E. 3.3). Die Bestätigung des vom Beschwerdegegner angeordneten Verbots käme einer nach § 63 Abs. 2 VRG unzulässigen reformatio in peius der mit Rekursentscheid verhängten Busse gleich, weshalb die Verfügung des Beschwerdegegners insofern nur schon aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 3.4).

Ein nachträglicher Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung und/oder die Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber möglich. Das Gleiche gilt für die Reaktivierung solcher Bewilligungen (nach einem freiwilligen Verzicht). Doch muss auch hier für die Einleitung eines Verfahrens die Dispositionsmaxime gelten, d. h. es muss ein Gesuch an den Beschwerdegegner gestellt werden. Ein solches Gesuch ist vorliegend indessen nicht aktenkundig. Sofern der Beschwerdeführer um Reaktivierung seiner Berufsausübungsbewilligung und seiner Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke, auf die beide er freiwillig verzichtet hat, ersucht, ist daher mangels vorinstanzlicher Entscheide auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (E. 4.3).

Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche nach rund dreijähriger Verfahrensdauer eine Disziplinarmassnahme verfügte, die lediglich sechs Monate später absolut verjährte (E.5.2). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEFRISTUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BERUFSPFLICHT DISPOSITIONSMAXIME DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSTRAFE GESUCH REFORMATIO IN PEIUS STREITGEGENSTAND VERJÄHRUNG VERZICHT · Rechtsnormen: · § 4 Abs. III GesundheitsG § 37 MEDBG § 38 MEDBG § 43 Abs. I MEDBG § 43 Abs. I lit. e MEDBG § 46 Abs. I MEDBG § 46 Abs. III MEDBG § 63 Abs. II VRG · Publikationen:

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