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VB.2017.00320 • VG ZH VB.2017.00320 KI-generiert

Employee Back Pay, Unemployment Subrogation, and Standing to Sue

Geschäftsnummer VB.2017.00320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a prior ruling that the termination of employment was void, rendering the employee entitled to back wages from October 1, 2013, the court determined that the employee was entitled to full salary continuation for three months and 75% salary for an additional three months following the onset of disability on June 17, 2013, unaffected by the subsequent retroactive awarding of disability pensions. Crucially, the court found that the payment of unemployment benefits, which exceeded the remaining salary claim for the period of October 1 to December 18, 2013, resulted in the unemployment fund acquiring the right to claim the gross salary from the employer by operation of law (subrogation), thereby stripping the employee of the standing (active legitimacy) to pursue that remainder against the former employer. Consequently, the order requiring the employee to repay unemployment benefits received was deemed inadmissible because the unemployment fund itself was not part of the proceedings and had not otherwise enforced its claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Forderung aus Arbeitsverhältnis | [Die Kammer hat am 27. Mai 2015 {VB.2014.00359} entschieden, dass sich die gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung durch die Beschwerdeführerin als nichtig erweise und diesem daher ab 1. Oktober 2013 ein Lohnanspruch zukomme. Die Sache wurde zur Ermittlung der Höhe des nachzuzahlenden Lohns und zu neuem Entscheid hierüber an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergaben, dass dem Beschwerdegegner unterdessen rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Mitte Oktober 2015 wurde dem Beschwerdegegner zudem rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente der BVK zugesprochen.] Dem Beschwerdegegner kommt ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. Juni 2013 ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate zu; die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe dieses Anspruchs (E. 4.2). Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen 13. Monatslohn, während er sich umgekehrt den zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten (Zwischen-)Verdienst auf die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss (E. 4.3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete dem Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis 18. Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung aus, welche höher als dessen Lohnfortzahlungsforderung ist. Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung trat sie von Gesetzes wegen vollumfänglich in die verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners ein. Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat sich demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren Rückforderungsanspruch gegenüber derBeschwerdeführerin bislang auch (noch) nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen Zeitraums bezogenen Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist (zum Ganzen E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Aufhebung der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der Arbeitslosenkasse und Abänderung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für die Dauer der Lohnfortzahlung Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten des Beschwerdegegners abzuführen).

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung Lohnfortzahlung Vollbeschäftigung rückwirkende Invalidenrente Nachzahlung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00320

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00320 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Forderung aus Arbeitsverhältnis · [Die Kammer hat am 27. Mai 2015 {VB.2014.00359} entschieden, dass sich die gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung durch die Beschwerdeführerin als nichtig erweise und diesem daher ab 1. Oktober 2013 ein Lohnanspruch zukomme. Die Sache wurde zur Ermittlung der Höhe des nachzuzahlenden Lohns und zu neuem Entscheid hierüber an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergaben, dass dem Beschwerdegegner unterdessen rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Mitte Oktober 2015 wurde dem Beschwerdegegner zudem rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente der BVK zugesprochen.] Dem Beschwerdegegner kommt ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. Juni 2013 ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate zu; die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe dieses Anspruchs (E. 4.2).

Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen 13. Monatslohn, während er sich umgekehrt den zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten (Zwischen-)Verdienst auf die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss (E. 4.3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete dem Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis 18. Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung aus, welche höher als dessen Lohnfortzahlungsforderung ist. Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung trat sie von Gesetzes wegen vollumfänglich in die verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners ein.

Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat sich demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren Rückforderungsanspruch gegenüber derBeschwerdeführerin bislang auch (noch) nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen Zeitraums bezogenen Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist (zum Ganzen E. 4.4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Aufhebung der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der Arbeitslosenkasse und Abänderung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für die Dauer der Lohnfortzahlung Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten des Beschwerdegegners abzuführen). · --- · Stichworte: · AKTIVLEGITIMATION ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSUNFÄHIGKEIT ENTLASSUNG INVALIDITÄTSHALBER GEGENSTANDSLOSIGKEIT INVALIDITÄT KÜNDIGUNG LOHNFORTZAHLUNG RENTE SUBROGATION TAGGELD UNFALL ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3