Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00316 • VG ZH VB.2017.00316 KI-generiert

Applicant Responsible for Costs of Seized Animals

Geschäftsnummer VB.2017.00316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of cost allocation following the seizure of animals under animal protection laws. The central question was who constituted the "keeper" of the animals for the purposes of both animal protection legislation and civil liability. While the definition of a keeper under liability law is relevant, it is not solely determinative for animal protection law. The court reasoned that since the keeper under both legal frameworks typically overlaps, case law and scholarly opinions on liability law provisions concerning keepers of animals were considered. Ultimately, the court determined that the applicant was the sole keeper of the animals at the time of and prior to their seizure, despite the partial involvement of her estranged husband in their care. Consequently, the applicant was held solely responsible for the costs incurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tierschutz (Kostenverrechnung nach Beschlagnahmung). Begriff des Tierhalters im Sinn des Tierschutzgesetzes und des Obligationenrechts. Der Begriff des Halters nach Haftpflichtrecht ist nicht allein entscheidend für die Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz. Da aber das Zusammenfallen der beiden Haltereigenschaften die Regel bildet, rechtfertigt es sich, zur Prüfung dieser Frage auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR zurückzugreifen (E. 3). Die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Tiere wie auch zuvor ist der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, obwohl sich ihr getrennt lebender Ehemann teilweise auch um die Tiere kümmerte. Die Beschwerdeführerin haftet damit auch allein für die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kostenauflage Gesetzlicher Schutz Rechtsgutachten Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Pfändung Veterinärrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. I OR

Cited to determine the definition of 'animal keeper' for the purpose of cost allocation after seizure.

Art. 4 Abs. I TSchG

Cited as part of the legal basis for determining responsibility for costs related to animal seizure.

Art. 24 Abs. I TSchG

Cited as part of the legal basis for determining responsibility for costs related to animal seizure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00316

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00316 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz (Kostenverrechnung) · Tierschutz (Kostenverrechnung nach Beschlagnahmung). Begriff des Tierhalters im Sinn des Tierschutzgesetzes und des Obligationenrechts. Der Begriff des Halters nach Haftpflichtrecht ist nicht allein entscheidend für die Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz.

Da aber das Zusammenfallen der beiden Haltereigenschaften die Regel bildet, rechtfertigt es sich, zur Prüfung dieser Frage auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR zurückzugreifen (E. 3). Die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Tiere wie auch zuvor ist der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, obwohl sich ihr getrennt lebender Ehemann teilweise auch um die Tiere kümmerte. Die Beschwerdeführerin haftet damit auch allein für die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BESCHLAGNAHMUNG HAFTPFLICHTRECHT HALTER KOSTENVERRECHNUNG TIERHALTER TIERSCHUTZ VERFÜGUNGSGEWALT · Rechtsnormen: · Art. 56 Abs. I OR Art. 4 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3