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VB.2017.00314 • VG ZH VB.2017.00314 KI-generiert

Employment Termination Compensation Calculation in Private Contract Law

Geschäftsnummer VB.2017.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the two months' salary compensation awarded by the lower court following a formally and materially deficient termination of employment. The court reasoned that if a termination is abusive or unjustified and reinstatement is refused, compensation under the relevant statute is determined based on the law governing abusive termination in the Code of Obligations, assessed at the court's discretion considering all case circumstances, meaning rigid schema are inappropriate. Furthermore, the court noted that while the punitive function of wrongful termination consequences should apply, rigidly calculating compensation based on every missed formal protection clause, as might be implied by public employment law, is inappropriate given the private contract law context, ultimately upholding the lower court's assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz infolge formell sowie materiell mangelhafter Kündigung zugesprochenen Entschädigung von zwei Monatslöhnen.] Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (E. 3.2). Die Höhe der Entschädigung wird ermessensweise unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt; daher ist Zurückhaltung geboten bzw. ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Höhe der Entschädigung abzuleiten; hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen kann, da die Kognition im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (E. 4.1). Die Pönalfunktion bei den Folgen einer unrechtmässigen Kündigung muss auch für kurze Anstellungsverhältnisse zum Tragen kommen; hierbei fällt nun aber ins Gewicht, dass dem privaten Arbeitsvertragsrecht formelle Kündigungsschutzvorschriften wie jene in § 19 PG fremd sind; deshalb wäre es verfehlt, die Entschädigung für die Angestellten nach Personalgesetz durch ein schematisches Zusammentragen der verletzten formellen Kündigungsschutzvorschriften festzulegen (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Arbeitsverträge Lohnberechnung Obligationenrecht Schadenersatz in Geld ungerechtfertigte Entlassung Kündigung eines Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a Abs. 2 OR

The provision of the Code of Obligations regarding compensation for abusive termination is mentioned as the standard for assessment.

§ 18 Abs. 3 PG

The provision of the Personnel Act governing the assessment of compensation when an employee is not reinstated after a wrongful termination was used as the basis for determining the applicable rules.

§ 19 Abs. 1 PG

The provision of the Personnel Act concerning formal termination protection was considered in the context of assessing compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00314

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz infolge formell sowie materiell mangelhafter Kündigung zugesprochenen Entschädigung von zwei Monatslöhnen.] Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (E. 3.2).

Die Höhe der Entschädigung wird ermessensweise unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt; daher ist Zurückhaltung geboten bzw. ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Höhe der Entschädigung abzuleiten; hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen kann, da die Kognition im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (E. 4.1). Die Pönalfunktion bei den Folgen einer unrechtmässigen Kündigung muss auch für kurze Anstellungsverhältnisse zum Tragen kommen; hierbei fällt nun aber ins Gewicht, dass dem privaten Arbeitsvertragsrecht formelle Kündigungsschutzvorschriften wie jene in § 19 PG fremd sind; deshalb wäre es verfehlt, die Entschädigung für die Angestellten nach Personalgesetz durch ein schematisches Zusammentragen der verletzten formellen Kündigungsschutzvorschriften festzulegen (E. 4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM FORMELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG MATERIELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 19 Abs. 1 PG § 19 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2