Post-Marital Right of Residence for Self-Sufficient Non-EU Citizen Following EU Spouse's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, whose residence permit was revoked due to prior reliance on social assistance, appealed this decision following the death of their spouse, an EU national, despite the appellant having already separated before the spouse's death. The court reasoned that although the appellant could not claim a right of residence based on continued marital status because they were separated at the time of death, they were eligible for a post-marital right of residence under relevant law because they had achieved self-sufficiency through gainful employment before the permit revocation proceedings concluded. Given the demonstrated economic integration, the lack of current reliance on social welfare, and the preceding marriage duration, the court granted the appeal and ordered the issuance of a residence permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Kein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Antritt einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. [Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer war mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und musste jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, geht jedoch inzwischen einem existenzsichernden Erwerb nach. Nachdem sich die Eheleute bereits getrennt hatten, verstarb die italienische Ehefrau. Kurz danach wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen dessen (früheren) Sozialhilfeabhängigkeit und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund widerrufen.] Da sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits vor dem Tod seiner Ehefrau getrennt hatte, kann er sich nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen, setzt ein solches doch ein Zusammenwohnen der Ehegatten zum Todeszeitpunkt voraus. Gleichwohl kann er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, hat er sich zwar spät, aber noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung um seine hiesige wirtschaftliche Integration bemüht und eine existenzsichernde Tätigkeit angetreten. Da aktuell keine Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht, er ansonsten hinreichend erfolgreich integriert erscheint und mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner verstorbenen Ehefrau lebte, ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant can claim a right of residence after marriage based on this provision due to their efforts towards economic integration and securing employment.
This provision is relevant to the basis of the right of residence for EU citizens, which was considered in the final decision to grant a residence permit.
This provision relates to the scope of application concerning EU citizens, which was implicitly considered in the decision to grant a residence permit.
This provision concerns the conditions for maintaining the right of residence after the end of the marriage, which was relevant to the final order.
This provision pertains to the right of residence of the surviving spouse after the death of the EU citizen spouse, which influenced the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00313
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00313 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Kein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Antritt einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. [Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer war mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und musste jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, geht jedoch inzwischen einem existenzsichernden Erwerb nach.
Nachdem sich die Eheleute bereits getrennt hatten, verstarb die italienische Ehefrau. Kurz danach wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen dessen (früheren) Sozialhilfeabhängigkeit und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund widerrufen.] Da sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits vor dem Tod seiner Ehefrau getrennt hatte, kann er sich nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen, setzt ein solches doch ein Zusammenwohnen der Ehegatten zum Todeszeitpunkt voraus. Gleichwohl kann er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, hat er sich zwar spät, aber noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung um seine hiesige wirtschaftliche Integration bemüht und eine existenzsichernde Tätigkeit angetreten.
Da aktuell keine Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht, er ansonsten hinreichend erfolgreich integriert erscheint und mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner verstorbenen Ehefrau lebte, ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ERFOLGREICHE INTEGRATION EU-BÜRGER/-IN EU-VERORDNUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT KAUTION KOSTENVORSCHUSS SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TOD DES EHEGATTEN VERRECHNUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 2 FZA Art. 16 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen:
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