Third-Country National Custodian's Residence Permit Denial Based on Insufficient Financial Means Under FZA
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA third-country national, the sole custodian of a child who is an EU/EFTA citizen with residence rights, sought a residence permit by invoking the Free Movement of Persons Agreement (FZA), arguing for a right of residence based on the mother-child relationship and the child's best interest, despite the child living partly with a guardian and in foster care. The court reasoned that while the mother-child relationship and the child's interest in living with the custodian mother supported the claim, the mother failed to meet the prerequisite of demonstrating sufficient financial means, as a mere employer's declaration of intent and the theoretical possibility of future employment were insufficient proof under Article 24(1) Annex I FZA; consequently, the application for the residence permit and free legal aid were dismissed due to the obvious lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Als allein sorgeberechtigte Drittstaatangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Kind mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit, kann sich die Beschwerdeführerin auf das FZA berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung verfügen (E. 2). Der Beschwerdeführerin obliegt der Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln. Die einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers und die der Beschwerdeführerin grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, vermag für sich allein den Nachweis nicht zu erbringen (E. 2.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat eine Beiständin und lebte teilweise bei einer Pflegefamilie, dennoch ist von einer intakten Mutter-Kind-Beziehung auszugehen. Es liegt auch im Interesse des Kindes, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammenleben und aufwachsen zu können. Eine Rückkehr ist zumutbar. (E. 2.3) Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist von der Aussichtslosigkeit des Begehrens auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. (E. 3.2) Abweisung.
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KI-generiertThe court found that the prerequisites of this article, concerning financial means, were not met, leading to the dismissal of the request.
This article concerning the right of residence for family members was considered in the reasoning (E. 2), though not explicitly cited in the final operative part.
This article was listed under 'Rechtsnormen' but was not cited in the operative orders.
This procedural law was listed under 'Rechtsnormen' but was not cited in the operative orders.
This procedural law was listed under 'Rechtsnormen' but was not cited in the operative orders.
This procedural law was listed under 'Rechtsnormen' but was not cited in the operative orders.
This Civil Code article was listed under 'Rechtsnormen' but was not cited in the operative orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00311
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Als allein sorgeberechtigte Drittstaatangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Kind mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit, kann sich die Beschwerdeführerin auf das FZA berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung verfügen (E. 2).
Der Beschwerdeführerin obliegt der Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln. Die einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers und die der Beschwerdeführerin grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, vermag für sich allein den Nachweis nicht zu erbringen (E. 2.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat eine Beiständin und lebte teilweise bei einer Pflegefamilie, dennoch ist von einer intakten Mutter-Kind-Beziehung auszugehen. Es liegt auch im Interesse des Kindes, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammenleben und aufwachsen zu können.
Eine Rückkehr ist zumutbar. (E. 2.3) Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist von der Aussichtslosigkeit des Begehrens auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. (E. 3.2) Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA FINANZIELLE MITTEL KINDESWOHL NACHWEIS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT SORGERECHT · Rechtsnormen: · Art. 96 AuG Art. 6 FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA VEP § 25 VRG § 55 VRG Art. 25 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. III ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3