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VB.2017.00308 • VG ZH VB.2017.00308 KI-generiert

Building Permit Denial Upheld Due to Design Non-Compliance; Court Fees Partially Reduced

Geschäftsnummer VB.2017.00308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed the appeal against a building permit denial for a multi-family house under area development regulations because the proposed structure's dimensions, roof design, and overall contrast failed to meet the heightened design and integration requirements mandated as compensation for the development's privileges, specifically concerning floor count and utilization, compared to both the surroundings and existing structures within the development. However, the court partially granted the appeal regarding the court fees, finding it unlawful that the lower instance set a higher fee for the second instance appeal where no new or different objections needed to be examined compared to the first instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Massgabe der Arealüberbauungsvorschriften; Korrektur der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr für den zweiten Rechtsgang. Arealüberbauungen dürfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der höchstzulässigen Geschosszahl und der zulässigen Ausnützung von der Regelbauweise abweichen. Vorliegend sieht die Bauordnung für Arealüberbauungen verschiedene Erleichterungen vor (E. 3.1). Als Ausgleich für diese erheblichen Privilegierungen stellt § 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche über das geforderte Mass für die Regelbauweise deutlich hinausgehen (E. 3.2). Anders als im ersten Rechtsgang hat das Baurekursgericht ausreichend begründet, warum die Baute im Hinblick auf ihre Dimensionen, ihre Dachgestaltung sowie den Kontrast des Gebäudes im Allgemeinen nicht nur zur Umgebung, sondern auch innerhalb der Arealüberbauung selbst mit bereits bestehenden Gebäuden die geforderte besonders gute Gestaltung nicht gewährleisten würde (E. 4.3). Die Baute erweist sich mithin als nicht bewilligungsfähig, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist (E. 4.8). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Vorinstanz ihre Gerichtsgebühr im zweiten Rechtsgang, bei dem keine neuen oder anderen Rügen zu beurteilen waren, höher als diejenige des ersten Rechtsgangs angesetzt hat; rechtswidrige Gebührenfestsetzung (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Ausmass der Baute Verwaltungsgebühren Honorar des Architekten Plangenehmigung Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 PBG

The appeal was rejected on the main point because the construction did not meet the special design requirements imposed by this article for area developments as compensation for privileges.

Art. 68 Abs. 2 VRG

This provision was used to partially grant the appeal regarding the judicial fee, as the previous fee was deemed contrary to law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00308

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Massgabe der Arealüberbauungsvorschriften; Korrektur der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr für den zweiten Rechtsgang.

Arealüberbauungen dürfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der höchstzulässigen Geschosszahl und der zulässigen Ausnützung von der Regelbauweise abweichen. Vorliegend sieht die Bauordnung für Arealüberbauungen verschiedene Erleichterungen vor (E. 3.1). Als Ausgleich für diese erheblichen Privilegierungen stellt § 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche über das geforderte Mass für die Regelbauweise deutlich hinausgehen (E. 3.2). Anders als im ersten Rechtsgang hat das Baurekursgericht ausreichend begründet, warum die Baute im Hinblick auf ihre Dimensionen, ihre Dachgestaltung sowie den Kontrast des Gebäudes im Allgemeinen nicht nur zur Umgebung, sondern auch innerhalb der Arealüberbauung selbst mit bereits bestehenden Gebäuden die geforderte besonders gute Gestaltung nicht gewährleisten würde (E. 4.3).

Die Baute erweist sich mithin als nicht bewilligungsfähig, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist (E. 4.8). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Vorinstanz ihre Gerichtsgebühr im zweiten Rechtsgang, bei dem keine neuen oder anderen Rügen zu beurteilen waren, höher als diejenige des ersten Rechtsgangs angesetzt hat; rechtswidrige Gebührenfestsetzung (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNÜTZUNG EINORDNUNG GERICHTSGEBÜHR GESCHOSSZAHL GESTALTUNG UMGEBUNG · Rechtsnormen: · § 69 PBG § 71 PBG § 72 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3