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VB.2017.00307 • VG ZH VB.2017.00307 KI-generiert

Social Welfare Office v. Parent Regarding Rent Costs for Child Custody Support

Geschäftsnummer VB.2017.00307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social welfare office sought to impose costs for socio-pedagogical family support on an individual, arguing it was for parental custody rather than child support, thus not requiring a separate lawsuit. The court found the individual's move to a more expensive apartment was necessary to live with his son after the termination of the son's foster care placement, and thus, the welfare office must cover the increased rent costs as the move was not due to bad faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nichteintreten betreffend aufsichtsrechtliche Anordnungen (E. 1.4). Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung dient in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten qualifiziert werden. Diese Kosten durften deshalb dem Beschwerdegegner mittels Beschluss der Sozialbehörde auferlegt werden. Ein Klageverfahren auf Unterhaltszahlung war nicht notwendig, auch wenn der Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte und dieser nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners war (E. 2). Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten der Miete nicht übernehmen. Erfolgte der Umzug unfreiwillig, muss die über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegende Miete übernommen werden, ausser der hilfesuchenden Person könnte ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner verliess seine Wohnung, um nach dem Tod der Mutter seines Sohnes mit diesem zusammenleben zu können. Da die Pflegefamilie seines Sohnes das Pflegeverhältnis per Ende Herbst 2014 aufgelöst hatte, war ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden (E. 3). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Kindesunterhalt Pflegeelternteil elterliche Gewalt Kostenmiete Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 SHG

Cited as the legal basis for the municipality's legitimacy to appeal.

§ 10 SHG

Cited as the legal basis for the social assistance authority's ability to impose costs for family support.

§ 37 SHG

Cited as the legal basis for the social assistance authority's discretion in covering housing costs.

Art. 276 ZGB

Cited in relation to parental custody, influencing the decision on family support costs.

Art. 289 Abs. II ZGB

Cited in relation to the legal framework for child and adult protection, relevant to the determination of support obligations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00307

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00307 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nichteintreten betreffend aufsichtsrechtliche Anordnungen (E. 1.4). Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung dient in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten qualifiziert werden.

Diese Kosten durften deshalb dem Beschwerdegegner mittels Beschluss der Sozialbehörde auferlegt werden. Ein Klageverfahren auf Unterhaltszahlung war nicht notwendig, auch wenn der Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte und dieser nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners war (E. 2). Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten der Miete nicht übernehmen.

Erfolgte der Umzug unfreiwillig, muss die über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegende Miete übernommen werden, ausser der hilfesuchenden Person könnte ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner verliess seine Wohnung, um nach dem Tod der Mutter seines Sohnes mit diesem zusammenleben zu können. Da die Pflegefamilie seines Sohnes das Pflegeverhältnis per Ende Herbst 2014 aufgelöst hatte, war ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden (E. 3).

Gewährung URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE BESCHWERDELEGITIMATION FAMILIENBEGLEITUNG TREUWIDRIGKEIT UNTERHALTSKOSTEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WOHNKOSTEN · Rechtsnormen: · § 8 SHG § 10 SHG § 37 SHG § 5 Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG Art. 276 ZGB Art. 289 Abs. II ZGB Art. 7 Abs. III lit. a ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3