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VB.2017.00303 • VG ZH VB.2017.00303 KI-generiert

Voting Rights Appeal Against Real Estate Purchase Admissible Due to Lack of Urgency

Geschäftsnummer VB.2017.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A voting rights appeal challenging a municipal council's decision to purchase real estate was deemed admissible because the matter fell under the scope of a potential referendum. The court found that the executive body's authority to approve real estate purchases exceeding two million Swiss francs was contingent on objective urgency, both in terms of timing and substance. Since no reasons were provided to demonstrate substantive urgency, and the circumstances presented did not establish temporal urgency, the court upheld the appeal and annulled the executive body's decision, along with related project credits due to the prohibition against separating financial referendums.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs (Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6, Magnusstrasse 27 und Neufrankengasse 14) | [Liegenschaftskauf durch den Stadtrat von Zürich] Die Rüge, der Stadtrat habe einen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Entscheid getroffen, ist im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde zulässig, wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende Anordnung handelt (E. 2). Eine Zuständigkeit des Stadtrats für den Kauf von Liegenschaften ist bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nur gegeben, wenn das Kaufgeschäft objektiv betrachtet sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht dringlich ist (E. 3.2). Der Stadtrat legt keine Gründe dar, welche den Kauf hier in sachlicher Hinsicht dringlich erscheinen liessen (E. 3.3). Die vorgebrachten Umstände begründen sodann auch keine zeitliche Dringlichkeit (E. 3.4). Die vom Stadtrat beschlossenen Objekt- bzw. Projektierungskredite für die Sanierung der Liegenschaften sind aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen Trennungsverbots ebenfalls aufzuheben (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen Behördenreferendum Demonstrationsrecht Exekutive Heimschlag Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 lit. m GemeindeO
c VRG Art. 41 lit. m GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1
Art. 41 lit. m GemeindeO Zürich
Determines the competence of the Stadtrat for the purchase of properties above a certain value, requiring urgency.
§ 19 Abs. 1 lit. c VRG
Regulates the admissibility of complaints concerning the division of powers, allowing this type of appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 lit. m GemeindeO Zürich

Determines the competence of the Stadtrat for the purchase of properties above a certain value, requiring urgency.

§ 19 Abs. 1 lit. c VRG

Regulates the admissibility of complaints concerning the division of powers, allowing this type of appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00303

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs (Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6, Magnusstrasse 27 und Neufrankengasse 14) · [Liegenschaftskauf durch den Stadtrat von Zürich] Die Rüge, der Stadtrat habe einen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Entscheid getroffen, ist im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde zulässig, wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende Anordnung handelt (E. 2).

Eine Zuständigkeit des Stadtrats für den Kauf von Liegenschaften ist bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nur gegeben, wenn das Kaufgeschäft objektiv betrachtet sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht dringlich ist (E. 3.2). Der Stadtrat legt keine Gründe dar, welche den Kauf hier in sachlicher Hinsicht dringlich erscheinen liessen (E. 3.3). Die vorgebrachten Umstände begründen sodann auch keine zeitliche Dringlichkeit (E. 3.4). Die vom Stadtrat beschlossenen Objekt- bzw. Projektierungskredite für die Sanierung der Liegenschaften sind aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen Trennungsverbots ebenfalls aufzuheben (E. 3.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBESTIMMUNG GEWALTENTEILUNG LIEGENSCHAFTSKAUF STIMMRECHTSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 19 Abs. 1 lit. c VRG Art. 41 lit. m GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1