Appeal Regarding Extension of Protective Measures Under Violence Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a judge's decision not to extend protective measures under the Violence Protection Act, where the initial judge had reversed a preliminary finding of domestic violence, basing the change solely on the appellant's alleged dishonesty regarding her residence and the subject of disputes, thus concluding the danger was not credibly established. The reviewing court reasoned that the initial judge erred by failing to give appropriate weight to the credible application of violence and documented injuries inflicted by the respondent, and conversely, overemphasizing inconsistencies in the appellant's statements while ignoring inconsistencies in the respondent's account; consequently, the court found that the initial judge failed to provide a reasoned basis for deeming an extension of protective measures unreasonable and ordered the measures to be extended for three months, granting the appellant free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dem Haftrichter kann nicht gefolgt werden, wenn er zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen häuslicher Gewalt glaubhaft widerlegen können. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung gegenüber seinem vorläufigen Entscheid allein mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gefährdung schloss, zumal auch die Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent sind. Entgegen dem Haftrichter ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung lebt. Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung bzw. der dokumentierten Verletzungen der Beschwerdeführerin, für die in erster Linie der Beschwerdeführer als Verursacher infrage kommt, von vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen (E. 4.1). In der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung fehlt eine Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre (E. 4.2). Der Haftrichter hätte die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verlängern müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine Verlängerung um drei Monate angezeigt gewesen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 6.2). Gutheissung.
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KI-generiertThis article is the substantive legal basis for the extension of the protection measures, which the court ordered to be granted.
This provision was used to grant the appellant free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) in the dispositive orders.
This provision was used to rule on the judicial costs (Prozesskosten) in the dispositive orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00301
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dem Haftrichter kann nicht gefolgt werden, wenn er zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen häuslicher Gewalt glaubhaft widerlegen können. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung gegenüber seinem vorläufigen Entscheid allein mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gefährdung schloss, zumal auch die Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent sind.
Entgegen dem Haftrichter ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung lebt. Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung bzw. der dokumentierten Verletzungen der Beschwerdeführerin, für die in erster Linie der Beschwerdeführer als Verursacher infrage kommt, von vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen (E. 4.1). In der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung fehlt eine Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre (E. 4.2).
Der Haftrichter hätte die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verlängern müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine Verlängerung um drei Monate angezeigt gewesen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3