Public Transport Employee Unlawfully Terminated for Unfit Driving in Unassigned Role
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA public transport employee, hired as a service manager but working as a tram driver without consent, was terminated for allegedly operating a tram while unfit to drive. The court found the termination unlawful because the alleged unfitness related to her role as a tram driver, a position she was not officially hired for. Furthermore, the employer failed to adequately investigate her alleged unfitness, relying solely on a paramedic's observation without seeking a medical evaluation by a physician qualified to assess driving ability. The court ordered her reinstatement to her service manager role, ensuring a supportive re-entry.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung gegenüber einer zum massgeblichen Zeitpunkt als Serviceleiterin angestellten, jedoch ohne ihr Einverständnis als Tramführerin eingesetzten Angestellten der VBZ wegen angeblichen Führens eines Trams in fahrunfähigem Zustand.] Aufgrund der Rechtsweggarantie muss das Verwaltungsgericht entgegen § 63 Abs. 3 VRG eine Weiterbeschäftigung anordnen können, wenn das kommunale Personalrecht einen solchen Anspruch bei rechtswidriger Kündigung vorsieht (E. 3). Die Kündigung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil der behauptete Mangel spezifisch mit der Funktion als Tramführerin zusammenhängt, die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum aber als Serviceleiterin angestellt war (E. 5). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe in fahrunfähigem Zustand ein Tram gelenkt, einzig auf Beobachtungen eines Rettungssanitäters, welcher nur ein kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin führte. Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin umgehend von einer Ärztin oder einem Arzt abklären zu lassen, die oder der für die Beurteilung der Fahrfähigkeit ausgebildet ist. Die behauptete Fahrunfähigkeit ist damit nicht bewiesen (E. 6.2 f.). Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Mobbing wurde. Aufgrund verschiedener Vorfälle ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sie sich schon seit Längerem schikaniert fühlte und Angst um ihre Arbeitsstelle hatte (E. 6.5). Die Beschwerdeführerin ist als Serviceleiterin weiterzubeschäftigen; dabei hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass ein unbelasteter Wiedereinstieg ermöglicht wird (E. 7). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Prüfung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's jurisdiction to order continued employment if municipal personnel law provides for such a claim in the event of unlawful termination.
Referred to in the context of the court's ability to order continued employment.
The court asserts its power to order continued employment contrary to this provision due to the right to legal remedy.
Cited as the basis for continuing employment as a service manager.
Cited as the basis for ordering continued employment and ensuring an unburdened reintegration.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00300
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00300 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung gegenüber einer zum massgeblichen Zeitpunkt als Serviceleiterin angestellten, jedoch ohne ihr Einverständnis als Tramführerin eingesetzten Angestellten der VBZ wegen angeblichen Führens eines Trams in fahrunfähigem Zustand.] Aufgrund der Rechtsweggarantie muss das Verwaltungsgericht entgegen § 63 Abs. 3 VRG eine Weiterbeschäftigung anordnen können, wenn das kommunale Personalrecht einen solchen Anspruch bei rechtswidriger Kündigung vorsieht (E. 3).
Die Kündigung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil der behauptete Mangel spezifisch mit der Funktion als Tramführerin zusammenhängt, die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum aber als Serviceleiterin angestellt war (E. 5). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe in fahrunfähigem Zustand ein Tram gelenkt, einzig auf Beobachtungen eines Rettungssanitäters, welcher nur ein kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin führte. Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin umgehend von einer Ärztin oder einem Arzt abklären zu lassen, die oder der für die Beurteilung der Fahrfähigkeit ausgebildet ist.
Die behauptete Fahrunfähigkeit ist damit nicht bewiesen (E. 6.2 f.). Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Mobbing wurde. Aufgrund verschiedener Vorfälle ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sie sich schon seit Längerem schikaniert fühlte und Angst um ihre Arbeitsstelle hatte (E. 6.5). Die Beschwerdeführerin ist als Serviceleiterin weiterzubeschäftigen; dabei hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass ein unbelasteter Wiedereinstieg ermöglicht wird (E. 7). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Prüfung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht.
· --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEWEISLAST BEZIRKSRAT FAHRUNFÄHIGKEIT GERICHT GERICHTLICHE INSTANZ KÜNDIGUNG PFLICHTVERLETZUNG RECHTSWEGGARANTIE WEITERBESCHÄFTIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29a BV Art. 30 Abs. 1 BV § 63 Abs. 3 VRG Art. 17 Abs. 2 PR Zürich Art. 17 Abs. 4 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1