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VB.2017.00299 • VG ZH VB.2017.00299 KI-generiert

Challenge to Administrative Guidance on Emergency Social Assistance Payment Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant challenged administrative guidance concerning the payment modalities for emergency social assistance, which the lower court treated as a challenge against the opposing party's procedural response (a "Rekursvernehmlassung") to conform with procedural economy, thereby upholding the dismissal of the appeal. The court reasoned that since the opposing party's response essentially confirmed the payment modality changes outlined in the guidance, this response constituted a positive administrative order to which suspensive effect is attached by law due to the altered legal situation, warranting a formal finding of this suspensive effect for legal certainty; additionally, the operator of the communal shelters lacked a legitimate interest in the outcome and was therefore not to be joined to the proceedings as they possess no decision-making authority regarding emergency assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe | Nothilfe (Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) [Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen das Merkblatt des Kantonalen Sozialamts betreffend Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Die Vorinstanz sah im Merkblatt zwar keine anfechtbare Anordnung, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung i.S.v. § 10c Abs. 2 VRG und den Rekurs auch als gegen diesen gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Vorinstanz den Rekurs ab.] Nachdem die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt übereinstimmt, ist - unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist - einstweilen davon auszugehen, dass diese Rekursvernehmlassung eine Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG darstellt. Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt. Die Anordnung des Beschwerdegegners dürfte insofern eine veränderte Rechtslage bewirken, als die Auszahlungsmodalitäten geändert wurden. Es ist deshalb von einer positiven Anordnung auszugehen, der von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Im Sinne der Rechtssicherheit ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen (E. 2.4). Der Betreiberin der kantonalen Notunterkünfte kommt keine Verfügungskompetenz im Rahmen der Nothilfegewährung zu, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb nicht beizuladen ist (E. 3.3). Feststellung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Soforthilfe prozessleitende Verfügungen Rückerstattung von Sozialhilfe Sozialwirtschaft Rechtssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10c Abs. II VRG

The previous instance considered the respondent's reply as an order under this provision for procedural reasons, allowing the appeal to be treated as a challenge against it.

§ 10c VRG

Cited in connection with treating the appeal as directed against an order that may grant suspensive effect.

§ 25 Abs. I VRG

The decision states that the positive order granted by the respondent's reply is deemed to have a suspensive effect by law, which is covered by this provision.

§ 25 VRG

Cited in connection with the suspensive effect of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe (Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) [Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen das Merkblatt des Kantonalen Sozialamts betreffend Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe.

Die Vorinstanz sah im Merkblatt zwar keine anfechtbare Anordnung, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung i.S.v. § 10c Abs. 2 VRG und den Rekurs auch als gegen diesen gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Vorinstanz den Rekurs ab.] Nachdem die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt übereinstimmt, ist - unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist - einstweilen davon auszugehen, dass diese Rekursvernehmlassung eine Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG darstellt.

Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt. Die Anordnung des Beschwerdegegners dürfte insofern eine veränderte Rechtslage bewirken, als die Auszahlungsmodalitäten geändert wurden. Es ist deshalb von einer positiven Anordnung auszugehen, der von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Im Sinne der Rechtssicherheit ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen (E. 2.4). Der Betreiberin der kantonalen Notunterkünfte kommt keine Verfügungskompetenz im Rahmen der Nothilfegewährung zu, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb nicht beizuladen ist (E. 3.3).

Feststellung der aufschiebenden Wirkung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEILADUNG NOTHILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3