Austrian Company v. Administrative Authority Regarding Minimum Wage Violations and Holiday Bonus Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative authority imposed a 31-month service ban on an Austrian company for underpaying 14 dispatched workers by approximately €16,661 in expense reimbursements (as defined by Swiss law) during a work assignment in Zurich from January to April 2015, violating minimum wage provisions. The court partially upheld the appeal and referred the matter back, reasoning that while the authority correctly excluded certain "premium" payments from the actual wage calculation, it incorrectly gave insufficient consideration to the actually paid or Austrian-mandated holiday and Christmas bonuses when determining the actual wages for comparison against Swiss minimum requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichDienstleistungsverbot | [Der Beschwerdegegner verhängte gegenüber der Beschwerdeführerin mit Sitz in Österreich eine Dienstleistungssperre von 31 Monaten im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG (alte Fassung), weil jene gegen Art. 2 Abs. 1 EntsG in Verbindung mit Art. 327a OR verstossen habe, indem sie 14 Arbeitnehmer während eines Arbeitseinsatzes in Zürich von Januar bis April 2015 insgesamt € 16'660.93 bzw. Fr. 20'159.73 zu wenig Spesenentschädigungen ausgerichtet habe.] Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG müssen ausländische Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen in die Schweiz entsenden, diesen mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Bereich der minimalen Entlöhnung inklusive Zuschläge vorgeschrieben sind (E. 2.1). Bei Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Lohnbedingungen ist ein Lohnvergleich durchzuführen basierend auf einer Gegenüberstellung des den entsandten Arbeitnehmenden effektiv ausgerichteten Lohns (Ist-Seite) mit dem in der Schweiz geschuldeten Lohn (Soll-Seite); offenbart der Lohnvergleich einen Verstoss gegen Art. 2 EntsG, kann die durch den Kanton bezeichnete Behörde dies nach Art. 9 Abs. 2 EntsG sanktionieren (E. 2.2 f.). Aus Art. 2 Abs. 3 EntsG ergibt sich (e contrario), dass arbeitgeberische Zahlungen, welche der Deckung der tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmenden für den Einsatz in der Schweiz dienen, für den Lohnvergleich nicht zum Grundlohn hinzugezählt werden dürfen; kann die Übernahme oder die Vergütung dieser Kosten von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden, werden sie daher vom effektiv ausgerichteten Grundlohn (anteilsmässig pro Stunde) in Abzug gebracht (E. 4.1). Der Beschwerdegegner ging diesen Vorgaben entsprechend vor, schenkte allerdings bei der Berechnung der jeweiligenIst-Löhne den effektiv ausgerichteten bzw. gemäss österreichischem Recht geschuldeten Weihnachts- und Urlaubsgeldern zu wenig Beachtung (E. 4.2). Von ihm zu Recht nicht in die Ist-Berechnung miteinbezogen wurden demgegenüber die unter dem Titel "Prämie LF/PFL" geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Damit geht die Sanktionierung der Beschwerdeführerin von einer falschen tatsächlichen Grundlage aus (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertThis provision was the legal basis for the service ban imposed by the opposing party.
This provision was cited in conjunction with Art. 327a OR as the basis for the violation leading to the sanction.
This provision was cited in conjunction with Art. 2 Abs. 1 EntsG as the basis for the violation leading to the sanction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00292
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Dienstleistungsverbot · [Der Beschwerdegegner verhängte gegenüber der Beschwerdeführerin mit Sitz in Österreich eine Dienstleistungssperre von 31 Monaten im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG (alte Fassung), weil jene gegen Art. 2 Abs. 1 EntsG in Verbindung mit Art. 327a OR verstossen habe, indem sie 14 Arbeitnehmer während eines Arbeitseinsatzes in Zürich von Januar bis April 2015 insgesamt € 16'660.93 bzw. Fr. 20'159.73 zu wenig Spesenentschädigungen ausgerichtet habe.] Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG müssen ausländische Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen in die Schweiz entsenden, diesen mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Bereich der minimalen Entlöhnung inklusive Zuschläge vorgeschrieben sind (E. 2.1).
Bei Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Lohnbedingungen ist ein Lohnvergleich durchzuführen basierend auf einer Gegenüberstellung des den entsandten Arbeitnehmenden effektiv ausgerichteten Lohns (Ist-Seite) mit dem in der Schweiz geschuldeten Lohn (Soll-Seite); offenbart der Lohnvergleich einen Verstoss gegen Art. 2 EntsG, kann die durch den Kanton bezeichnete Behörde dies nach Art. 9 Abs. 2 EntsG sanktionieren (E. 2.2 f.).
Aus Art. 2 Abs. 3 EntsG ergibt sich (e contrario), dass arbeitgeberische Zahlungen, welche der Deckung der tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmenden für den Einsatz in der Schweiz dienen, für den Lohnvergleich nicht zum Grundlohn hinzugezählt werden dürfen; kann die Übernahme oder die Vergütung dieser Kosten von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden, werden sie daher vom effektiv ausgerichteten Grundlohn (anteilsmässig pro Stunde) in Abzug gebracht (E. 4.1). Der Beschwerdegegner ging diesen Vorgaben entsprechend vor, schenkte allerdings bei der Berechnung der jeweiligenIst-Löhne den effektiv ausgerichteten bzw. gemäss österreichischem Recht geschuldeten Weihnachts- und Urlaubsgeldern zu wenig Beachtung (E. 4.2).
Von ihm zu Recht nicht in die Ist-Berechnung miteinbezogen wurden demgegenüber die unter dem Titel "Prämie LF/PFL" geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Damit geht die Sanktionierung der Beschwerdeführerin von einer falschen tatsächlichen Grundlage aus (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · DIENSTLEISTUNGSVERBOT ENTSENDEENTSCHÄDIGUNG ENTSENDEGESETZ FLANKIERENDE MASSNAHMEN LOHNDUMPING LOHNVERGLEICH MINDESTLOHNVORSCHRIFTEN SPESENERSATZ · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3