Parking Penalty Payment Requires Assessment Commission Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a penalty payment for insufficient parking spaces must be determined by an assessment commission, not just by the municipality. The commission has the authority to review whether the number of required parking spaces has decreased due to changes in legal or factual circumstances, and to verify if the construction authority correctly calculated the number of parking spaces fulfilled through alternative means, such as participation in a communal parking facility or renting a space on third-party property. The court found that a letter demanding payment was merely a notice of claim, and the municipality must pursue penalty payments in an assessment procedure if disputed.
Legislator-Regeste
AmtlichPflichtabstellplätze | Ersatzabgabe; Zuständigkeit der Schätzungskommission gemäss § 246 Abs. 4 PBG. Die Schätzungskommission hat nicht nur über die betragsmässige Festsetzung der Ersatzabgabe zu entscheiden; vielmehr muss sie auch überprüfen, ob sich die im Baubewilligungsverfahren seinerzeit festgesetzte Zahl von Pflichtparkplätzen aufgrund von Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vermindert hat. In diesem Zusammenhang muss es der Schätzungskommission auch möglich sein, zu prüfen, ob die Baubehörde die Zahl der – beispielsweise durch Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage oder durch Miete eines Parkplatzes auf einem Drittgrundstück – erstellten und damit real erfüllten Pflichtabstellplätze richtig beziffert hat (E. 3.2.2). Vorliegend wurde die Anzahl Pflichtabstellplätze bereits in der Baubewilligung festgelegt (E. 4.3 f.). Die vorliegende Streitigkeit ist entsprechend der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Schätzungskommission zu entscheiden (E. 4.5). Bei dem als Beschluss bezeichneten Schreiben handelt es sich um eine blosse Forderungsanzeige. Es obliegt daher der Gemeinde, die geltend gemachten Ersatzabgaben im Bestreitungsfall im Schätzungsverfahren durchzusetzen. Dass der Grundeigentümer gegen die nicht verpflichtende Forderungsanzeige kein Rechtsmittel ergreifen kann, ist nicht zu beanstanden (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court affirmed the jurisdiction of the valuation commission to decide not only the amount of the substitute levy but also whether the number of mandatory parking spaces had decreased due to changes in legal or factual circumstances.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00290
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Pflichtabstellplätze · Ersatzabgabe; Zuständigkeit der Schätzungskommission gemäss § 246 Abs. 4 PBG. Die Schätzungskommission hat nicht nur über die betragsmässige Festsetzung der Ersatzabgabe zu entscheiden; vielmehr muss sie auch überprüfen, ob sich die im Baubewilligungsverfahren seinerzeit festgesetzte Zahl von Pflichtparkplätzen aufgrund von Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vermindert hat.
In diesem Zusammenhang muss es der Schätzungskommission auch möglich sein, zu prüfen, ob die Baubehörde die Zahl der – beispielsweise durch Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage oder durch Miete eines Parkplatzes auf einem Drittgrundstück – erstellten und damit real erfüllten Pflichtabstellplätze richtig beziffert hat (E. 3.2.2). Vorliegend wurde die Anzahl Pflichtabstellplätze bereits in der Baubewilligung festgelegt (E. 4.3 f.). Die vorliegende Streitigkeit ist entsprechend der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Schätzungskommission zu entscheiden (E. 4.5).
Bei dem als Beschluss bezeichneten Schreiben handelt es sich um eine blosse Forderungsanzeige. Es obliegt daher der Gemeinde, die geltend gemachten Ersatzabgaben im Bestreitungsfall im Schätzungsverfahren durchzusetzen. Dass der Grundeigentümer gegen die nicht verpflichtende Forderungsanzeige kein Rechtsmittel ergreifen kann, ist nicht zu beanstanden (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUREKURSGERICHT ERSATZABGABEN FORDERUNGSANZEIGE NEBENBESTIMMUNG NICHTEINTRETEN PFLICHTABSTELLPLÄTZE REALERFÜLLUNG SCHÄTZUNGSKOMMISSION ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 243 PBG § 244 Abs. I PBG § 245 PBG § 246 Abs. IV PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3