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VB.2017.00288 • VG ZH VB.2017.00288 KI-generiert

Protection Measures Lifted Against Partner and Stepson, Maintained Against Daughter

Geschäftsnummer VB.2017.00288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court considered the extension of protection measures, including a restraining and contact ban, against a partner and her children. While acknowledging the seriousness of a threat made by the applicant, the court found that the described events did not collectively demonstrate physical or psychological violence under the relevant law. The court reasoned that even if a threat had occurred, a conflict situation alone does not constitute ongoing danger. Consequently, the protection measures against the partner and her son from a previous relationship were lifted, as they were not involved in the incident. However, the measures against the shared daughter were upheld due to her involvement and resulting distress.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin und den Kindern [Die Haftrichterin verlängerte die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als diese zum Tatzeitpunkt schwanger war. Die Situation zwischen den Parteien scheint zwar aus verschiedenen Gründen angespannt. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des GSG ausgegangen werden müsste. Selbst wenn aber eine Gefährdungssituation vorgelegen hätte, würde eine bestehende Konfliktsituation alleine noch keine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn des GSG darstellen. Der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen dürfte bzgl. der Beschwerdegegnerin mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein (E. 6.1). Die gemeinsame Tochter war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und infolgedessen sehr verängstigt. Eine gewisse Traumatisierung ist nicht ausgeschlossen, weshalb sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots ihr gegenüber als verhältnismässig erweist (E. 6.2.2). Der gemeinsame Sohn und die Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung waren dagegen in den betreffenden Vorfall nicht involviert und sind nicht als gefährdete Personen zu betrachten (E. 6.2.3 f.). Dementsprechend ist das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, dem gemeinsamen Sohn und der Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung aufzuheben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen gemeinsame elterliche Sorge Kindesschutzverfahren Stiefkind Gesellschafter Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 GSG

This article likely pertains to the grounds for extending or modifying protection measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG), and its application is implied by the court's decision to partially uphold the appeal and modify the measures.

Art. 6 GSG

This article likely addresses the conditions under which protection measures can be extended, and the court's consideration of the daughter's involvement suggests its relevance to the decision regarding her.

Art. 3 GSG

This article likely defines what constitutes domestic violence or endangerment, which the court assessed to determine if the measures against the girlfriend were still justified.

Art. 2 GSG

This article likely outlines the purpose and scope of the Gewaltschutzgesetz (GSG), which forms the basis for the court's overall consideration of the protection measures.

§ 50 VRG

This article likely relates to the right to be heard or legal due process, which the court addressed in its decision by stating there was no violation of this right.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00288

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin und den Kindern [Die Haftrichterin verlängerte die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als diese zum Tatzeitpunkt schwanger war.

Die Situation zwischen den Parteien scheint zwar aus verschiedenen Gründen angespannt. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des GSG ausgegangen werden müsste. Selbst wenn aber eine Gefährdungssituation vorgelegen hätte, würde eine bestehende Konfliktsituation alleine noch keine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn des GSG darstellen.

Der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen dürfte bzgl. der Beschwerdegegnerin mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein (E. 6.1). Die gemeinsame Tochter war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und infolgedessen sehr verängstigt. Eine gewisse Traumatisierung ist nicht ausgeschlossen, weshalb sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots ihr gegenüber als verhältnismässig erweist (E. 6.2.2). Der gemeinsame Sohn und die Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung waren dagegen in den betreffenden Vorfall nicht involviert und sind nicht als gefährdete Personen zu betrachten (E. 6.2.3 f.).

Dementsprechend ist das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, dem gemeinsamen Sohn und der Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung aufzuheben.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG DROHUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3