Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00283 • VG ZH VB.2017.00283 KI-generiert

Prequalification Suitability Criteria in Selective Public Procurement

Geschäftsnummer VB.2017.00283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal challenging the establishment and evaluation of suitability criteria during a prequalification phase in a selective public procurement process, affirming that the decision regarding prequalification is independently appealable. The court reasoned that when more bidders meet the stated suitability criteria than the number permitted to advance to the second stage (four to six were anticipated), the awarding authority is entitled to select based on the degree of suitability demonstrated. Furthermore, the transparency requirement does not mandate the prior announcement of sub-criteria that merely specify published criteria, provided the essential aspects of the offer relevant to its evaluation are recognizable to the bidders, as was the case with the critical production and delivery timelines in this instance, which the authority had already assessed carefully across all submissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Festlegung und Bewertung der Eignungskriterien im Präqualifikationsverfahren. Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (E. 2). Werden die geforderten Eignungskriterien im selektiven Verfahren von mehr Offertstellenden erfüllt, als aufgrund der vorgesehenen Beschränkung zur 2. Stufe zugelassen werden sollen, kann die Vergabebehörde auf das Mass der Eignung abstellen (E. 3.3.1). Das Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (E. 3.3.2). Die Vergabebehörde bestreitet die Eignung der Beschwerdeführerin nicht, sie hat jedoch in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert, dass vier bis sechs Anbietende zur Einreichung eines Angebots zugelassen werden und die Auswahl nach dem Mass der Eignung erfolge. Für die Anbietenden war zudem erkennbar, dass der umstrittene Aspekt der Produktions- und Lieferfristen bei der Bewertung wesentlich war. Die Vergabebehörde hat die Erfüllung der Kriterien im Hinblick auf alle eingereichten Angebote sorgfältig geprüft und bewertet (E. 3.4.1 f.).

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Rahmenbeschluss Rechtliche Aspekte Zuschlagskriterien Staatsorgane Geeignetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. Ibis lit. c IVöB

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

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Art. 16 Abs. II IVöB

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§ 22 SubmV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00283

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Festlegung und Bewertung der Eignungskriterien im Präqualifikationsverfahren. Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (E. 2). Werden die geforderten Eignungskriterien im selektiven Verfahren von mehr Offertstellenden erfüllt, als aufgrund der vorgesehenen Beschränkung zur 2.

Stufe zugelassen werden sollen, kann die Vergabebehörde auf das Mass der Eignung abstellen (E. 3.3.1). Das Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (E. 3.3.2). Die Vergabebehörde bestreitet die Eignung der Beschwerdeführerin nicht, sie hat jedoch in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert, dass vier bis sechs Anbietende zur Einreichung eines Angebots zugelassen werden und die Auswahl nach dem Mass der Eignung erfolge.

Für die Anbietenden war zudem erkennbar, dass der umstrittene Aspekt der Produktions- und Lieferfristen bei der Bewertung wesentlich war. Die Vergabebehörde hat die Erfüllung der Kriterien im Hinblick auf alle eingereichten Angebote sorgfältig geprüft und bewertet (E. 3.4.1 f.). · --- · Stichworte: · EIGNUNGSKRITERIEN ERMESSEN PRÄQUALIFIKATION SELEKTIVES VERFAHREN SUBMISSION TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. c IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 22 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3