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VB.2017.00282 • VG ZH VB.2017.00282 KI-generiert

Subsidiarity Justifies Social Assistance Suspension for Refused Employment

Geschäftsnummer VB.2017.00282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the partial cessation of social assistance due to the refusal of suitable employment. The court found that the claimant's foot problems were not caused by the assigned work and that the offered position was reasonable. By rejecting this concretely available paid employment, the claimant created a situation where they were no longer in need, thus justifying the partial suspension of social assistance based on the principle of subsidiarity, not solely on specific legal provisions regarding employment refusal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VB.2016.00428). Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.3). Die ihm zugewiesene Arbeit ist nicht ursächlich für die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.2). Die zugewiesene Arbeit erweist sich als zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Subsidiaritätsprinzip zumutbare Arbeit Verfassung Einstellung in der Anspruchsberechtigung Krankheitsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a Abs. I SHG

Cited as the basis for the partial termination of social assistance due to the refusal of suitable work.

Art. 12 BV

Used to determine that the applicant is not in need within the meaning of the constitution due to the possibility of self-procurement of means.

§ 14 SHG

Cited in conjunction with Article 12 of the Constitution to assess the existence of need.

§ 21 SHG

Regulation concerning the termination of economic assistance.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

Regulation concerning the termination of economic assistance.

§ 16 Abs. I SHV

Provision related to the conditions for granting social assistance.

§ 23 lit. d SHV

Regulation detailing grounds for the termination of economic assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00282

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00282 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VB.2016.00428). Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe.

In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.3). Die ihm zugewiesene Arbeit ist nicht ursächlich für die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.2). Die zugewiesene Arbeit erweist sich als zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE KÜRZUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24a Abs. I SHG § 16 Abs. I SHV § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3