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VB.2017.00280 • VG ZH VB.2017.00280 KI-generiert

Public Entity Employment Termination Appeal: Failure to Offer Alternative Position

Geschäftsnummer VB.2017.00280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the termination of an employment relationship by a public entity, which must be based on an objectively justifiable reason and not be abusive, particularly when organizational changes, such as a merger, lead to the abolition of a position. While the court affirmed that the appellant's position was indeed eliminated for organizational reasons following the integration of the department, it ruled in favor of the appellant because the public entity failed to sufficiently demonstrate that no other suitable alternative position could have been offered. Consequently, the court allowed the appeal and determined the compensation owed to the former employee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Anstellungsverhältnisses | Eine Kündigung durch den Staat darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (E. 3.1). Ein sachlicher Kündigungsgrund liegt etwa vor, wenn die von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird (E. 3.2 Abs. 1). Die reorganisierende Verwaltungseinheit darf bei ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und das Interesse an einer raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den Vordergrund stellen; Arbeitnehmenden muss mithin keine Stelle angeboten werden, deren Anforderungen sie allenfalls knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen erfüllen (E. 3.2 Abs. 2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Stelle des Beschwerdeführers beim KJPD mit dessen Integration in die PUK – und damit aus organisatorischen Gründen – per 1. Januar 2016 aufgehoben wurde (E. 5.1). Der Beschwerdegegner hat allerdings nicht in ausreichendem Mass dargetan, dass dem Beschwerdeführer keine andere zumutbare Stelle angeboten werden konnte (E. 5.2 ff.). Festsetzung der Entschädigung (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbare Arbeit Eingliederung in den Arbeitsprozess Beschwerdelegitimation Berufsverbot Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a Abs. 2 OR

This article concerning compensation for wrongful termination is cited in the section outlining the final orders regarding the granted appeal.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision, cited in the context of the final decision, relates to the legal basis for the court's ruling concerning the termination.

§ 18 Abs. 3 PG

This provision is cited in the section outlining the final orders regarding the granted appeal, likely pertaining to the procedural or substantive aspects of the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00280

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Anstellungsverhältnisses · Eine Kündigung durch den Staat darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (E. 3.1). Ein sachlicher Kündigungsgrund liegt etwa vor, wenn die von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird (E. 3.2 Abs. 1).

Die reorganisierende Verwaltungseinheit darf bei ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und das Interesse an einer raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den Vordergrund stellen; Arbeitnehmenden muss mithin keine Stelle angeboten werden, deren Anforderungen sie allenfalls knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen erfüllen (E. 3.2 Abs. 2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Stelle des Beschwerdeführers beim KJPD mit dessen Integration in die PUK – und damit aus organisatorischen Gründen – per 1. Januar 2016 aufgehoben wurde (E. 5.1).

Der Beschwerdegegner hat allerdings nicht in ausreichendem Mass dargetan, dass dem Beschwerdeführer keine andere zumutbare Stelle angeboten werden konnte (E. 5.2 ff.). Festsetzung der Entschädigung (E. 6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG FUSION KÜNDIGUNG ORGANISATORISCHE GRÜNDE SACHLICHER GRUND STELLENAUFHEBUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARE STELLE · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2