Settlement Permit Revoked for Long-Term Resident Due to Social Assistance and Criminal Activity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the revocation of a long-term resident's settlement permit due to their dependency on social assistance for nine years and continuous criminal activity since their arrival in the country, including an offense committed during the proceedings that was considered due to the individual's confession. The court found that the statutory period for revocation based on social assistance was met by the date of the initial decision, and that a stay based on provisional admission did not constitute lawful residence. The court also determined that the revocation was proportionate and addressed the applicant's request for legal aid, setting a reduced hourly rate for interns.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 50 Jahre alten und sich seit 21 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländers wegen Sozialhilfeabhängigkeit und fortwährender Straffälligkeit] Eine Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers ist nicht notwendig (E. 2). Massgebend für die Einhaltung der Frist von 15 Jahren, während der die Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden kann, ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids und nicht dasjenige von dessen Zustellung. Ein Aufenthalt gestützt auf eine vorläufige Aufnahme ist kein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG. Der seit neun Jahren auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer erfüllt den entsprechenden Widerrufsgrund (E. 3.1). Der seit seiner Einreise fortwährend straffällig gewordene Beschwerdeführer erfüllt sodann auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; eine erst während des Verfahrens begangene Tat, über die noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, darf angesichts des Geständnisses des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (E. 3.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Bei nicht im Anwaltsregister eingetragenen unentgeltlichen Rechtsvertretungen ist ein tieferer Stundenansatz in Anschlag zu bringen; bei Praktikantinnen und Praktikanten ist ein Honorar von Fr. 110.- pro Stunde angemessen (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a ground for the revocation of the settlement permit due to ongoing criminal offenses.
Cited to determine that a stay based on preliminary admission is not a proper stay in the sense of this article, relevant for the revocation period due to social assistance dependency.
Cited for the provision of legal aid and representation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00279
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.04.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 50 Jahre alten und sich seit 21 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländers wegen Sozialhilfeabhängigkeit und fortwährender Straffälligkeit] Eine Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers ist nicht notwendig (E. 2).
Massgebend für die Einhaltung der Frist von 15 Jahren, während der die Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden kann, ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids und nicht dasjenige von dessen Zustellung. Ein Aufenthalt gestützt auf eine vorläufige Aufnahme ist kein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG. Der seit neun Jahren auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer erfüllt den entsprechenden Widerrufsgrund (E. 3.1). Der seit seiner Einreise fortwährend straffällig gewordene Beschwerdeführer erfüllt sodann auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; eine erst während des Verfahrens begangene Tat, über die noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, darf angesichts des Geständnisses des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (E. 3.2).
Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Bei nicht im Anwaltsregister eingetragenen unentgeltlichen Rechtsvertretungen ist ein tieferer Stundenansatz in Anschlag zu bringen; bei Praktikantinnen und Praktikanten ist ein Honorar von Fr. 110.- pro Stunde angemessen (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT SCHWEIZER KIND SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG Art. 63 Abs. 2 AuG § 9 Abs. 1 GebV VGr neu § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2