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VB.2017.00277 • VG ZH VB.2017.00277 KI-generiert

Denial of Social Assistance for Independent Psychotherapeutic Evaluation Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding the denial of social assistance funds to cover the costs of a psychotherapeutic evaluation for a child conducted by an independent psychologist. The reasoning centered on the fact that mandatory health insurance only covers psychotherapy performed by physicians or by psychologists employed by a physician; independent psychotherapists are not recognized service providers under the basic insurance scheme. Since the treatment sought was outside the catalog of benefits covered by basic insurance, social assistance authorities only cover such costs in exceptional cases where the service is demonstrably useful and beneficial for the specific case, an assessment within the authority's discretion. The appellant failed to demonstrate any efforts to find a recognized basic-coverage provider or adequately explain why the specific independent psychologist was necessary, thus affirming the rejection of cost coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Abklärung eines Kindes bei einem selbständigen Psychologen. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte Psychotherapie, d.h. die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte Psychotherapie. Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten Leistungserbringer der Krankenkassen (E. 2.2). Behandlungen, welche im Rahmen des Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. Diesbezüglich kommt der Behörde Ermessen zu (E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden, und es fehlt eine Erklärung dafür, weshalb die Therapie nur gerade bei dem von ihm genannten Psychologen durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten ablehnte (E. 3.). Abweisung.

Schlagwörter

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Übernahme der Psychotherapiekosten Sozialhilfe obligatorische Krankenpflegeversicherung Kostenfestsetzung psychiatrische Behandlung Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 KLV

This article is cited in the section listing applicable legal norms and is implicitly related to the scope of coverage that determines social assistance obligations regarding healthcare costs.

Art. 2 Abs. I KLV

This article is cited in the section listing applicable legal norms and is implicitly related to the scope of coverage that determines social assistance obligations regarding healthcare costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00277

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00277 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Abklärung eines Kindes bei einem selbständigen Psychologen. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte Psychotherapie, d.h. die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte Psychotherapie.

Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten Leistungserbringer der Krankenkassen (E. 2.2). Behandlungen, welche im Rahmen des Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. Diesbezüglich kommt der Behörde Ermessen zu (E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden, und es fehlt eine Erklärung dafür, weshalb die Therapie nur gerade bei dem von ihm genannten Psychologen durchgeführt werden soll.

Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten ablehnte (E. 3.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GRUNDVERSORGUNG KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME KRANKENVERSICHERUNG LEISTUNGSERBRINGER (KVG) PSYCHOTHERAPIE SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art./§ 2 Abs. I KLV Art./§ 3 KLV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3