Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00276 • VG ZH VB.2017.00276 KI-generiert

Animal Husbandry Confinement Standards Compliance Challenge

Geschäftsnummer VB.2017.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party maintaining some cows in tied confinement (short stalls) challenged an administrative order requiring the adaptation of their stall locations to meet current minimum dimensional standards under the Animal Protection Ordinance, arguing that the 2007 structural changes, which slightly widened only the edge stalls, exempted them from further modification because the measured average width at the ordinance's effective date in 2008 was numerically above the minimum, and that compliance was impossible due to the removal of guiding partitions causing dominant animals to lie askew, preventing subordinates from resting. The court dismissed the appeal, reasoning that the minimum dimensions required by the ordinance had never been met since the barn's construction in 1985, the 2007 modifications did not uniformly improve all stalls, and thus the ordered adaptation was not disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | [Der Beschwerdeführer hält einen Teil seiner Kühe in Anbindehaltung (Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern. Er wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Anpassung der Standplätze an die aktuell geltenden Mindestmasse gemäss Tierschutzverordnung.] Die Läger (bzw. deren Länge) wurden zuletzt 2007 baulich verändert, mithin vor Inkrafttreten der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 am 1. September 2008; rechnerisch ergibt sich eine Breite pro Standplatz von durchschnittlich 111 cm (E. 4.2 und 5.1 f.). Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, er sei nicht zu Anpassungen verpflichtet, da solche gemäss Tierschutzverordnung nur erforderlich wären, wenn die Masse von 110 cm (Breite) und 165 cm (Länge) je Standplatz am 1. September 2008 unterschritten gewesen wären (E. 4.3 und 5.1). Die 2007 vorgenommenen baulichen Veränderungen führten tatsächlich allerdings lediglich zu einer Verbreiterung der zwei bzw. vier Randplätze; die Breite der übrigen Standplätze blieb demgegenüber unverändert (höchstens 109 cm). Zudem wurden vor Jahren die bei der Anbindevorrichtung ursprünglich vorgesehenen Trennbügel entfernt, die die Funktion hätten, die Tiere in gewissem Mass zu zwingen, gerade(r) auf den Lägern zu stehen bzw. zu liegen, und damit zu einer gleichmässigeren Verteilung der Kühe führen würden. Von Natur aus haben Kühe kein Bedürfnis, gerade auf den Lägern zu stehen bzw. liegen. Die unter den Kühen herrschende Rangordnung führt unter den gegebenen Umständen und Platzverhältnissen dazu, dass die ranghöheren Tiere sich auf den Lägern schräg hinlegen und den rangniedrigeren damit verunmöglichen können, sich ihrerseits hinzulegen (E. 5.3). Die jeweils für die Standplätze geltenden Mindestmasse wurden seit der Errichtung des Stalls im Jahr 1985 nie eingehalten (E. 5.3.3.). Von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungskonformität Landwirtschaftsrecht Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Futtermittel – Erzeugnisse und Hygiene Beginn des Rentenanspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I TSchV

This provision (Tierschutzverordnung) is cited next to the legal norms section and is the core regulation justifying the administrative order being reviewed.

Art. 66 Abs. 1 BStP

This provision governs the general requirement for the appealing party to bear the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · [Der Beschwerdeführer hält einen Teil seiner Kühe in Anbindehaltung (Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern. Er wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Anpassung der Standplätze an die aktuell geltenden Mindestmasse gemäss Tierschutzverordnung.] Die Läger (bzw. deren Länge) wurden zuletzt 2007 baulich verändert, mithin vor Inkrafttreten der Tierschutzverordnung vom 23.

April 2008 am 1. September 2008; rechnerisch ergibt sich eine Breite pro Standplatz von durchschnittlich 111 cm (E. 4.2 und 5.1 f.). Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, er sei nicht zu Anpassungen verpflichtet, da solche gemäss Tierschutzverordnung nur erforderlich wären, wenn die Masse von 110 cm (Breite) und 165 cm (Länge) je Standplatz am 1. September 2008 unterschritten gewesen wären (E. 4.3 und 5.1). Die 2007 vorgenommenen baulichen Veränderungen führten tatsächlich allerdings lediglich zu einer Verbreiterung der zwei bzw. vier Randplätze; die Breite der übrigen Standplätze blieb demgegenüber unverändert (höchstens 109 cm).

Zudem wurden vor Jahren die bei der Anbindevorrichtung ursprünglich vorgesehenen Trennbügel entfernt, die die Funktion hätten, die Tiere in gewissem Mass zu zwingen, gerade(r) auf den Lägern zu stehen bzw. zu liegen, und damit zu einer gleichmässigeren Verteilung der Kühe führen würden. Von Natur aus haben Kühe kein Bedürfnis, gerade auf den Lägern zu stehen bzw. liegen. Die unter den Kühen herrschende Rangordnung führt unter den gegebenen Umständen und Platzverhältnissen dazu, dass die ranghöheren Tiere sich auf den Lägern schräg hinlegen und den rangniedrigeren damit verunmöglichen können, sich ihrerseits hinzulegen (E. 5.3).

Die jeweils für die Standplätze geltenden Mindestmasse wurden seit der Errichtung des Stalls im Jahr 1985 nie eingehalten (E. 5.3.3.). Von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBINDEHALTUNG STANDPLATZMASSE TIERHALTUNG TIERSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3