Permanent Residency Permit Expiration Upheld Due to Prolonged Absence and Nondisclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the expiration of a permanent residency permit because the permit holder's continued absences from the country exceeded the six-month limit, establishing that the center of his life interests, due to his two wives and several children residing abroad and minimal contact with children in the jurisdiction, was no longer in the country, even though he returned for work; furthermore, the court found grounds for revocation under the relevant law due to the applicant's failure to disclose his additional family members abroad and existing outstanding debt judgments exceeding a specified amount, which also precluded the possibility of reissuing the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben nicht sechs aufeinanderfolgende Monate überschritten (vgl. Art. 61 Abs. 2 AuG). Nachdem der Beschwerdeführer 2012 für 213 Tage und 2013 für 197 Tage landesabwesend war, ist zu prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden hat: In seinem Heimatland Ägypten leben die zwei Ehefrauen mit drei Kindern bzw. einem Kind. Zu den in der Schweiz lebenden fünf Kindern wird der Kontakt kaum gelebt. Indem der Beschwerdeführer lediglich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in die Schweiz zurückgekehrt ist, liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen offensichtlich nicht mehr in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen. Ferner erfüllt der Beschwerdeführer, der verschwiegen hat, dass er im Heimatland drei Kinder bzw. eine weitere Ehefrau und ein Kind hat, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Zudem liegen gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 161'000.- vor, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Die Widerrufsgründe stehen einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 3 AuG entgegen. Abweisung. Abweisung uP/URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a ground for revocation due to the concealment of facts (having other spouses and children abroad).
Cited as a ground for revocation due to the existence of open loss certificates (loss certificates).
Cited in the description of the facts regarding the duration of absence potentially leading to extinction.
Cited because the revocation grounds prevent the reissuance of the settlement permit.
Cited in the list of legal norms, although its specific role in the final order is not detailed beyond being listed.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00275
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00275 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.07.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung · Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben nicht sechs aufeinanderfolgende Monate überschritten (vgl. Art. 61 Abs. 2 AuG).
Nachdem der Beschwerdeführer 2012 für 213 Tage und 2013 für 197 Tage landesabwesend war, ist zu prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden hat: In seinem Heimatland Ägypten leben die zwei Ehefrauen mit drei Kindern bzw. einem Kind. Zu den in der Schweiz lebenden fünf Kindern wird der Kontakt kaum gelebt. Indem der Beschwerdeführer lediglich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in die Schweiz zurückgekehrt ist, liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen offensichtlich nicht mehr in der Schweiz.
Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen. Ferner erfüllt der Beschwerdeführer, der verschwiegen hat, dass er im Heimatland drei Kinder bzw. eine weitere Ehefrau und ein Kind hat, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Zudem liegen gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 161'000.- vor, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Die Widerrufsgründe stehen einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 3 AuG entgegen. Abweisung. Abweisung uP/URB. · --- · Stichworte:
· ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LANDESABWESENHEIT LEBENSMITTELPUNKT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VERLUSTSCHEINE VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN WIDERRUFSGRUND WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II lit. b AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. c AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3