German Nationals' Residency Permit Extension Refusal Based on Insufficient Economic Activity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the extension of a residency permit for German nationals whose right to a settlement permit after five years is subject to revocation grounds. The court reasoned that while the temporal extent or salary level is generally irrelevant for employee status under the Free Movement of Persons Agreement, the economic activity must be genuinely and substantially present, which is not the case when the activity is so minimal as to appear wholly subordinate. Since one appellant's income consistently fell below CHF 1,000 per month, resulting in significant reliance on social assistance, she no longer met the employee status criteria, justifying the refusal to extend the permit, even considering the right to family life concerning their Swiss child, from whom departure to Germany was deemed reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Der staatsvertragliche Anspruch von Staatsangehörigen Deutschlands auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Anwesenheit steht unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 2). Für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen kommt es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen Umfang der Aktivität oder die Höhe des Lohns an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit; eine solche liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit einen so geringen Umfang aufweist, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 erzielt seit geraumer Zeit im Durchschnitt nur noch ein Einkommen von weniger als Fr. 1'000.- im Monat, weshalb die Beschwerdeführenden in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sind; damit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr (E. 3.4). Dem jüngsten Kind der Beschwerdeführerin 1, das Schweizer Bürger ist, ist die Ausreise nach Deutschland zumutbar (E. 4). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of fundamental rights which are usually addressed in the dispositive even if the main ground for dismissal is procedural or statutory.
Cited in the context of fundamental rights which are usually addressed in the dispositive even if the main ground for dismissal is procedural or statutory.
Cited as a relevant legal norm pertaining to the right to residency/work under the Free Movement Agreement.
Cited as a relevant legal norm pertaining to the right to residency/work under the Free Movement Agreement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00273
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217393&W10_KEY=13317076&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Der staatsvertragliche Anspruch von Staatsangehörigen Deutschlands auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Anwesenheit steht unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 2). Für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen kommt es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen Umfang der Aktivität oder die Höhe des Lohns an.
Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit; eine solche liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit einen so geringen Umfang aufweist, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 erzielt seit geraumer Zeit im Durchschnitt nur noch ein Einkommen von weniger als Fr. 1'000.- im Monat, weshalb die Beschwerdeführenden in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sind; damit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr (E. 3.4).
Dem jüngsten Kind der Beschwerdeführerin 1, das Schweizer Bürger ist, ist die Ausreise nach Deutschland zumutbar (E. 4). Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA DEUTSCHLAND FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SCHWEIZER KIND · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2