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VB.2017.00272 • VG ZH VB.2017.00272 KI-generiert

Quarantine and Culling Justified in Paratuberculosis Outbreak

Geschäftsnummer VB.2017.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following the diagnosis of paratuberculosis in a cow, the relevant authority imposed a strict quarantine on the entire herd, ordering a stock investigation and the culling of any further infected animals along with their suckling offspring, based on regulations classifying paratuberculosis as a notifiable disease requiring such measures upon confirmation of an outbreak case, which requires both clinical signs and positive laboratory results. The court upheld the authority's actions, reasoning that since the initial cow and subsequently identified animals met the criteria for an outbreak case through both clinical and diagnostic findings, the mandatory culling of those animals and their suckling calves, despite the calves not being individually tested, was justified due to the significantly increased risk of infection in the latter and the long incubation period, which also supported the continuation of the quarantine until the specified destruction measures were completed and no further suspicious animals were found.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierseuchenbekämpfung | [Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus dem Rindviehbestand des Beschwerdeführers Paratuberkulose diagnostiziert, worauf der Beschwerdegegner gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung insbesondere eine Sperre über den gesamten Tierbestand verhängte und eine Bestandsuntersuchung sowie die Tötung allfälliger weiterer verseuchter Tiere und ihrer saugenden Nachkommen anordnete.] Gemäss Art. 4 lit. g TSV gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche; bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt nach Art. 238a Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er unter anderem an, dass die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet (lit. a) und die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch untersucht werden (lit. b; E. 2.2). Die Annahme eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV setzt nach Art. 237 Abs. 1 TSV zweierlei voraus; so muss das betroffene Tier klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich labordiagnostisch positiv auf den Paratuberkulose-Erreger getestet werden; bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall, sondern nur um einen Verdachtsfall (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging bei der initial erkrankten Kuh zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV aus (E. 3.2). Bei den vom Beschwerdegegner nach Vorliegen der Ergebnisse der Bestandsuntersuchung weiteren bezeichneten - im Urteilszeitpunkt noch nicht verendeten - Tieren fielen Klinik (E. 4.3) und Labordiagnostik (E. 4.4) ebenfalls positiv aus. Damit nahm der Beschwerdegegner bei diesen Tieren zu Recht einen erneuten Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden Kälbern wie auch dem saugenden Kalb derinitial verseuchten Kuh zu verfahren. Der Einbezug dieser – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere in die genannte Massnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Paratuberkulose-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen signifikant grösser ist als bei anderen Tieren; eine zuverlässige Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs treffen (zum Ganzen E. 4.5). Die über den Viehbestand des Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV erst aufgehoben werden, wenn die verseuchten Tiere und ihre saugenden Kälber getötet sowie entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere entdeckt wurden (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Schweinepest Futtermittel – Erzeugnisse und Hygiene Verbreiten menschlicher Krankheiten Veterinärrecht weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV

Cited in the reasoning to justify the order to kill the infected animals and their suckling calves.

Art. 238a Abs. 1 TSV

Cited in the reasoning regarding the Canton Veterinarian imposing the Level 1 simple quarantine.

Art. 238a Abs. 2 TSV

Cited in the reasoning regarding the conditions for lifting the quarantine.

Art. 237 Abs. 1 TSV

Cited in the reasoning to define the requirements for a confirmed case of paratuberculosis.

Art. 4 lit. g TSV

Cited in the reasoning to establish that paratuberculosis is a notifiable disease.

Art. 57 Abs. 1 TSG

This article is listed under 'Rechtsnormen' but does not appear to be cited in the explicit dispositive orders (which are missing/summarized, but the structure implies an order of dismissal based on the application of the specific TSV articles).

Art. 9 TSG

This article is listed under 'Rechtsnormen' but does not appear to be cited in the explicit dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2018 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierseuchenbekämpfung · [Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus dem Rindviehbestand des Beschwerdeführers Paratuberkulose diagnostiziert, worauf der Beschwerdegegner gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung insbesondere eine Sperre über den gesamten Tierbestand verhängte und eine Bestandsuntersuchung sowie die Tötung allfälliger weiterer verseuchter Tiere und ihrer saugenden Nachkommen anordnete.] Gemäss Art. 4 lit. g TSV gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche; bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt nach Art. 238a Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1.

Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er unter anderem an, dass die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet (lit.

a) und die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch untersucht werden (lit. b; E. 2.2). Die Annahme eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV setzt nach Art. 237 Abs. 1 TSV zweierlei voraus; so muss das betroffene Tier klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich labordiagnostisch positiv auf den Paratuberkulose-Erreger getestet werden; bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall, sondern nur um einen Verdachtsfall (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging bei der initial erkrankten Kuh zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV aus (E. 3.2).

Bei den vom Beschwerdegegner nach Vorliegen der Ergebnisse der Bestandsuntersuchung weiteren bezeichneten - im Urteilszeitpunkt noch nicht verendeten - Tieren fielen Klinik (E. 4.3) und Labordiagnostik (E. 4.4) ebenfalls positiv aus. Damit nahm der Beschwerdegegner bei diesen Tieren zu Recht einen erneuten Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden Kälbern wie auch dem saugenden Kalb der initial verseuchten Kuh zu verfahren.

Der Einbezug dieser – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere in die genannte Massnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Paratuberkulose-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen signifikant grösser ist als bei anderen Tieren; eine zuverlässige Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs treffen (zum Ganzen E. 4.5). Die über den Viehbestand des Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1.

Grades kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV erst aufgehoben werden, wenn die verseuchten Tiere und ihre saugenden Kälber getötet sowie entsorgt sind (lit.

b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere entdeckt wurden (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · NACHWEIS PARATUBERKULOSE SPERRE (TIERBESTAND) TIERARZT TIERSEUCHEN TÖTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 9 TSG Art. 57 Abs. 1 TSG Art. 4 lit. g TSV Art. 237 Abs. 1 TSV Art. 238a Abs. 1 TSV Art. 238a Abs. 2 TSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2