Domestic Violence Measures Upheld, Modified for Children, Legal Aid Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld measures including removal from the marital home, a no-contact order with the other party, and a no-contact order with the children, finding the applicant's physical actions constituted violence and that the children were endangered by the parental disputes. However, the court modified or lifted the measures concerning the children, based on subsequent agreements indicating a calmed situation, and granted the applicant free legal aid for the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170043 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Schläge der Beschwerdeführerin sind als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren und dürften dem Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben. Für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners, indem er ihr kein Geld zur Verfügung stelle, und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden, bieten die Akten zu wenig Hinweise. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner erweisen sich als gerechtfertigt (E. 4.2.1). Die Verlängerung dieser Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten war verhältnismässig (E. 4.2.2). Der Haftrichter durfte von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder ausgehen und diese als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufen, da sie schon wiederholt bei Streitigkeiten ihrer Eltern anwesend waren und der Sohn auch schon in das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und den Kinder um drei Monate war verhältnismässig (E. 4.3.3). Aufgrund der nach dem Entscheid des Haftrichters ergangenen Verfügung der Eheschutzrichterin bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung und den diesbezüglichen Eingaben der Parteien ist indes davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern in der Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gefährdung mehr anzunehmen ist. Die Verfügung des Haftrichters ist im Sinn des Eheschutzentscheids abzuändern bzw. aufzuheben (E. 5.2). Der Haftrichter hätte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teiweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the qualification of the blows as violence according to the Violence Protection Act.
Used to justify the extension of protection measures for a maximum of three months.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00271
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170043 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Schläge der Beschwerdeführerin sind als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren und dürften dem Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben.
Für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners, indem er ihr kein Geld zur Verfügung stelle, und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden, bieten die Akten zu wenig Hinweise. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner erweisen sich als gerechtfertigt (E. 4.2.1). Die Verlängerung dieser Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten war verhältnismässig (E. 4.2.2).
Der Haftrichter durfte von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder ausgehen und diese als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufen, da sie schon wiederholt bei Streitigkeiten ihrer Eltern anwesend waren und der Sohn auch schon in das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und den Kinder um drei Monate war verhältnismässig (E. 4.3.3). Aufgrund der nach dem Entscheid des Haftrichters ergangenen Verfügung der Eheschutzrichterin bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung und den diesbezüglichen Eingaben der Parteien ist indes davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern in der Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gefährdung mehr anzunehmen ist.
Die Verfügung des Haftrichters ist im Sinn des Eheschutzentscheids abzuändern bzw. aufzuheben (E. 5.2). Der Haftrichter hätte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teiweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHESCHUTZ GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT RAYONVERBOT STALKING UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3