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VB.2017.00269 • VG ZH VB.2017.00269 KI-generiert

Refugee Status Prevails Over Expulsion Due to Non-Refoulement Principle

Geschäftsnummer VB.2017.00269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court revoked a permanent residency permit for an individual convicted of multiple robberies, deeming the offense a significant migration law violation and establishing a strong public interest in expulsion. However, the court found that expelling the individual, who is a recognized refugee, would violate the principle of non-refoulement, as there was no evidence of a current risk of reoffending. Consequently, the expulsion was deemed inadmissible, and the individual's temporary admission was ordered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit; Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft unzulässig. Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren gesetzt (E. 2.2). Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt. Er hat sich aktiv an den Raubüberfällen beteiligt und in die Bande eingefügt (E. 4.2). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der heute 27 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 16 Jahren in der Schweiz. Trotz seinen Bemühungen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können, gilt er wirtschaftlich nicht als integriert (Schulden, teilweise auf Sozialhilfe angewiesen; E. 5.2.1). In sozialer wie sprachlicher Hinsicht ist seine Integration als gut zu bezeichnen (E. 5.2.2). Auch wenn der Beschwerdeführer und die Kindsmutter sich das elterliche Sorgerecht teilen, ist bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände von einer besuchsrechtsähnlichen Kontaktregelung auszugehen (E. 5.6.1). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt und aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen (E. 5.6.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grundsätzlich als verhältnismässig (E. 5.7). Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling, weshalb seine Wegweisung unter dem Vorbehalt des in Art. 5 AsylG verankerten Non-Refoulement-Prinzip steht. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz aufzuheben und es wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss abstraktes Rückfallrisiko besteht (E. 6.1). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint, als habe der Beschwerdeführer die für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und insgesamt ist eine positive Entwicklungfestzustellen. Eine ernsthafte Gefahr, dass er eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte, ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht begründet (E. 6.2). Die Wegweisung erweist sich als unzulässig und es ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Grundsatz der Nichtzurückweisung strafrechtliche Landesverweisung Rechtsstellung Verletzung von Bewilligungsauflagen Asylunwürdigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 AsylG
Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling, weshalb seine Wegweisung unter dem Vorbehalt des in Art. 5 AsylG verankerten Non-Refoulement-Prinzip steht.
Art. 5 Abs. II AsylG
Cited as the basis for the prohibition of refoulement for recognized refugees.
Art. 44 AsylG
Cited in relation to the inadmissibility of expulsion due to refugee status.
Art. 62 lit. b AuG
Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.
Art. 63 AuG
Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.
Art. 83 AuG
Cited as the legal basis for temporary admission.
Art. 96 AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 lit. b AuG

Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.

Art. 63 AuG

Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

Cited as the legal basis for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.

Art. 5 Abs. II AsylG

Cited as the basis for the prohibition of refoulement for recognized refugees.

Art. 44 AsylG

Cited in relation to the inadmissibility of expulsion due to refugee status.

Art. 83 AuG

Cited as the legal basis for temporary admission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00269

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit; Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft unzulässig. Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren gesetzt (E. 2.2). Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt. Er hat sich aktiv an den Raubüberfällen beteiligt und in die Bande eingefügt (E. 4.2). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der heute 27 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 16 Jahren in der Schweiz. Trotz seinen Bemühungen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können, gilt er wirtschaftlich nicht als integriert (Schulden, teilweise auf Sozialhilfe angewiesen; E. 5.2.1). In sozialer wie sprachlicher Hinsicht ist seine Integration als gut zu bezeichnen (E. 5.2.2).

Auch wenn der Beschwerdeführer und die Kindsmutter sich das elterliche Sorgerecht teilen, ist bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände von einer besuchsrechtsähnlichen Kontaktregelung auszugehen (E. 5.6.1). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt und aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen (E. 5.6.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grundsätzlich als verhältnismässig (E. 5.7).

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling, weshalb seine Wegweisung unter dem Vorbehalt des in Art. 5 AsylG verankerten Non-Refoulement-Prinzip steht. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz aufzuheben und es wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss abstraktes Rückfallrisiko besteht (E. 6.1). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint, als habe der Beschwerdeführer die für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und insgesamt ist eine positive Entwicklungfestzustellen. Eine ernsthafte Gefahr, dass er eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte, ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht begründet (E. 6.2).

Die Wegweisung erweist sich als unzulässig und es ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYLUNWÜRDIGKEIT FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE NON-REFOULEMENT OBHUT ÖFFENTLICHES INTERESSE RÜCKFALLGEFAHR STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VORLÄUFIGE AUFNAHME WEGWEISUNGSVOLLZUG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II AsylG Art. 44 AsylG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 83 AuG Art. 96 AuG Art. 5 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 25 Abs. III BV Art. 36 Abs. II BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 8 Ziff. II EMRK Art. 33 Ziff. II FK · Publikationen:

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